Rz. 36

Keine gewinnrealisierende Veräußerung i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist die Schenkung. Der Beschenkte tritt in die Rechtsstellung des Schenkers und damit die Verstrickung der einbringungsgeborenen Anteile ein. Ob eine Schenkung oder eine entgeltliche Veräußerung gegeben ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem erkennbaren Willen und den Vorstellungen der Vertragsparteien[1]. Eine Schenkung kommt bei einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in Betracht. Ein teilentgeltlicher Erwerb ist nach der Trennungstheorie in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Eine Schenkung kann nur zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen, wenn das deutsche Recht zur Besteuerung der stillen Reserven beim Beschenkten ausgeschlossen ist (vgl. Rz. 53). Im Übrigen gehen im Fall einer unentgeltlichen Übertragung die stillen Reserven mangels einer Veräußerung auf den unentgeltlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Erhält ein Miterbe einbringungsgeborene Anteile im Wege der Erbauseinandersetzung entsprechend seiner Erbquote ohne eine Abfindung, so erwirbt er die Anteile unentgeltlich.

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