Rz. 157

Einbringungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens und dem Veräußerungspreis, der sich aus dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft ergibt. Vom Einbringungsgewinn ist ein Verlust abzuziehen, den der Einbringende bisher nicht nach § 15a EStG ausgleichen konnte.

 

Rz. 158

Nicht zum Einbringungsgewinn zählt laufender Gewinn des Einbringenden. Dies gilt z. B. für einen Gewinn, der sich daraus ergibt, daß einzelne Wirtschaftsgüter im Rahmen des Wertbeibehaltungswahlrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 oder nach Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG mit einem höheren Wert als in der letzten Bilanz angesetzt werden. Zum Einbringungsgewinn muß hingegen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert von Wirtschaftsgütern gerechnet werden, die der Einbringende anläßlich der Sacheinlage in sein Privatvermögen entnimmt. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 3 EStG[1].

 

Rz. 159

Der Einbringende kann einen Einbringungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b Abs. 3 EStG dadurch neutralisieren, daß er ihn in eine Rücklage einstellt, soweit er den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG übersteigt. Auf diese Weise kann er eine sofortige Versteuerung aufgedeckter stiller Reserven vermeiden[2]. Er verliert damit jedoch die Möglichkeit, den Einbringungsgewinn steuerbegünstigt nach § 20 Abs. 5 UmwStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern[3].

[1] Ebenso Widmann/Mayer, § 20 UmwStG, Rdn. 6799.

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