Rz. 338

Der Einbringungsgewinn ist ein Veräußerungsgewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens und dem fiktiven Veräußerungspreis i. S. d. § 20 Abs. 3 UmwStG, der sich wiederum aus dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens durch die übernehmende Gesellschaft ergibt. Der Einbringungsgewinn unterliegt auf der Ebene des Einbringenden der Einkommen- bzw. KSt und ggf. auch der GewSt. Ein etwaiger einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerlicher Verlustvortrag kann grundsätzlich vom Einbringungsgewinn, vorrangig aber vom laufenden Gewinn abgezogen werden.

 

Rz. 339

Aufwendungen, z. B. in Form von Beratungskosten, die durch die Einbringung entstanden sind, mindern nicht den Einbringungsgewinn, sondern den laufenden Gewinn.

 

Rz. 340

Der laufende Gewinn ist vom Einbringungsgewinn abzugrenzen. Ein laufender Gewinn kann sich z. B. daraus ergeben, dass einzelne Wirtschaftsgüter im Rahmen des Wertaufholungsgebots gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 oder Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG mit einem höheren Wert als in der letzten Bilanz angesetzt werden müssen.

 

Rz. 341

Zum Einbringungsgewinn gehören hingegen die aufgedeckten stillen Reserven von Wirtschaftsgütern, die der Einbringende anlässlich der Sacheinlage in sein Privatvermögen entnimmt.

 

Rz. 342

Der Einbringende kann einen Einbringungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b Abs. 3 EStG dadurch neutralisieren, dass er ihn in eine Rücklage einstellt. Auf diese Weise kann er eine sofortige Versteuerung aufgedeckter stiller Reserven vermeiden.[1]

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