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Steuerrechtlich gilt die übertragende Körperschaft als im Übertragungsstichtag aufgelöst; die letzte Gewinnermittlungsbilanz ist also auf den gleichen Stichtag aufzustellen wie die Umwandlungsbilanz. Gedanklich ist die Gewinnermittlungsbilanz der Umwandlungsbilanz vorgeschaltet. Die Gewinnermittlungsbilanz auf das Ende des letzten Wirtschaftsjahres der übertragenden Körperschaft zeigt das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit, das nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern ist; die hierauf aufbauende Umwandlungsbilanz zeigt das Ergebnis des Umwandlungsvorgangs, für das die Sonderregelungen des UmwStG gelten. Wegen dieser unterschiedlichen Behandlung von laufendem Gewinn und Übertragungsergebnis sind sie getrennt zu ermitteln (Einzelheiten zur steuerlichen Gewinnermittlung vgl. §§ 3ff. UmwStG).

Handelsrechtlich wird die übertragende Körperschaft erst mit Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister aufgelöst; bis zu diesem Zeitpunkt besteht sie also noch. Steuerrechtlich ist für diese handelsrechtlich noch bestehende Körperschaft aber nicht mehr zu bilanzieren, da sie infolge der steuerlichen Rückwirkung fiktiv als nicht mehr bestehend gilt.

Diese steuerrechtliche Regelung ändert aber nichts daran, dass handelsrechtlich die übertragende Körperschaft weiter besteht, weiterhin den handelsrechtlichen Bestimmungen unterliegt und daher weiterhin die Verpflichtungen zur Rechnungslegung erfüllen muss. Die übertragende Körperschaft muss daher zum Schluss des Geschäftsjahres, das mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister endet, eine letzte handelsrechtliche Gewinnermittlungsbilanz aufstellen.

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