Rz. 47

Der Begriff der Veräußerung und der Aufgabe i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie zu § 16 EStG entwickelt worden sind[1]. Danach ist die Veräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 EStG die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils. Das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine über dem Buchwert liegende Abfindung ist einer entgeltliche Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG gleich gestellt[2]. Im Falle einer teilentgeltlichen Veräußerung entsteht ein gewerbesteuerpflichtiger Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und einem niedrigeren Buchwert.

 

Rz. 48

Keine Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 EStG ist deren unentgeltliche Übertragung. Sie führt nach § 6 Abs. 3 EStG zu keiner Realisierung von stillen Reserven. Der Rechtsnachfolger unterliegt für den Rest der Fünfjahresfrist der möglichen Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 18.06). Aus dem Umstand, dass die Verwaltung im Umwandlungsteuererlass nur Betriebe, nicht aber auch Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile anspricht, schließt Siebert [3], dass der Beschenkte bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht in die mögliche Gewerbesteuerpflicht des Schenkers eintritt. Dem kann angesichts von § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG nicht gefolgt werden, der einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil einem Betrieb i.S. von Satz 1 gleichstellt.

 

Rz. 49

Wie eine unentgeltliche Übertragung ist eine Realteilung einer Personengesellschaft zu behandeln, wenn dabei Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen der Gesellschafter übertragen werden[4]. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, demzufolge die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen sind. Aus der zwingenden Buchwertfortführung schließt der BMF im Folgenden zu Recht, dass die übernehmenden Gesellschafter in die Rechtsstellung der Personengesellschaft eintreten und die gewerbesteuerliche Steuerverhaftung für den Rest der Fünfjahresfrist übernehmen. Eine Veräußerung i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG ist jedoch eine Realteilung gegen Spitzenausgleich[5].

 

Rz. 50

Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG ist gegeben, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der Fünfjahresfrist in das Privatvermögen überführt oder teilweise auch veräußert werden[6]. Keine Betriebsaufgabe liegt hingegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger einzelne oder alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt. Dies hat nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zu Buchwerten zu geschehen. Keine Betriebsaufgabe innerhalb der Fünfjahresfrist ist schließlich gegeben, wenn nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums noch wesentliche Betriebsgrundlagen vorhanden sind[7].

 

Rz. 51

Nicht unter eine gewerbesteuerpflichtige (Teil-)Betriebsaufgabe i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG fällt eine Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb des Fünfjahreszeitraums[8]. § 18 Abs. 4 UmwStG sieht eine Ausnahme von der Gewerbesteuerfreiheit von Gewinnen und Verlusten nur bei der Aufgabe eines Betriebs im Ganzen vor. Siebert übersieht in diesem Zusammenhang jedoch, dass Gewinne und Verluste aus Entnahmen zum laufenden Gewerbeertrag der Übernehmerin gehören.

 

Rz. 52

Ebenso scheidet eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG aus, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG oder in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG einbringt. Denn dieser Vorgang führt mangels Realisierung stiller Reserven zu keinem Veräußerungsgewinn. Die gleiche Auffassung vertritt der BMF (v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 18.05) für den Fall einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG. Die anschließende Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der Personengesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer[9]. Wenn der BMF hingegen bei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten nach § 20 UmwStG eine Gewerbesteuerpflicht bejahen sollte, so erscheint dies nicht verständlich. Bei der Einbringung zu Buchwerten tritt die übernehmende Kapitalgesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Die spätere Gewerbesteuerverhaftung für den Fall der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die übernehmende Kapitalgesellschaft ist durch § 7 Satz 2 GewStG gesichert.

 

Rz. 53

Wird ein (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil innerhalb der Fünfjahresfrist nach der Umwandlung in eine Personengesellschaft zu Teilwerten eingebracht, so ist bei der Frage, ob hierin eine Veräußerung i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG zu sehen ist, zu unterscheiden[10]: Eine Einbringung einer Wirtschaftseinheit gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist grundsätzlich ein tauschähnlicher Vorgang[11]. Sie stellt daher grundsätzlich eine Veräußerung i.S. von § 18...

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