Rz. 72

Spaltungskosten sind bei der übernehmenden Körperschaft Betriebsausgaben. Sie mindern nicht den Übernahme- oder Agiogewinn; sie sind auch nicht nach § 3c EStG vom Abzug ausgeschlossen. Auch die Aktivierung als Anschaffungskosten des übernommenen Vermögens scheidet aus, da die Spaltung ebenso wie die Verschmelzung kein Anschaffungsvorgang ist (vgl. hierzu § 12 Rz. 94ff.; zu der Zuordnung der Spaltungskosten zu der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft vgl. § 11 Rz. 57).

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