2.1 Spaltung

2.1.1 Begriff und Arten der Spaltung

 

Rz. 6

Die handelsrechtlichen Grundlagen der Spaltung enthalten die §§ 123ff. UmwG. Die Spaltung kann danach in Form einer Aufspaltung oder einer Abspaltung erfolgen.

Unter der Aufspaltung eines Rechtsträgers ist die Übertragung der Vermögensteile dieses Rechtsträgers (übertragender Rechtsträger) auf mindestens zwei andere Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu verstehen. Der übertragende Rechtsträger wird ohne Abwicklung aufgelöst. Der oder die übernehmenden Rechtsträger können bereits bestehende Rechtsträger (Aufspaltung zur Aufnahme) oder im Zuge der Spaltung neu gegründete Rechtsträger (Aufspaltung zur Neugründung) sein.

Als Abspaltung ist die Übertragung von einem oder mehreren Vermögensteilen des übertragenden Rechtsträgers auf einen oder mehrere Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers anzusehen. Der übertragende Rechtsträger bleibt mit vermindertem Vermögen bestehen. Die übernehmenden Rechtsträger können bereits bestehende Rechtsträger (Aufspaltung zur Aufnahme) oder im Zuge der Spaltung neu gegründete Rechtsträger (Aufspaltung zur Neugründung) sein.

Das UmwG kennt noch eine dritte Art der Spaltung, die Ausgliederung[1]. Darunter versteht man die Übertragung von einem oder mehreren Vermögensteilen des übertragenden Rechtsträgers auf einen oder mehrere Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an den übertragenden Rechtsträger (also nicht an dessen Anteilsinhaber). Der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen; an die Stelle der ausgegliederten Vermögensteile treten die Anteile an der oder den übernehmenden Rechtsträgern. Die übernehmenden Rechtsträger können bereits bestehende Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme) oder im Zuge der Spaltung neu gegründete Rechtsträger (Ausgliederung zur Neugründung) sein. Steuerlich fällt die Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG nicht unter § 15 UmwStG (vgl. § 1 Abs. 1, 4), es handelt sich vielmehr um eine Einbringung nach den §§ 20, 24 (zur steuerliche Behandlung vgl. Rz. 11).

 

Rz. 7

Handels- und steuerrechtlich führen Aufspaltung oder Abspaltung immer dazu, daß die durch die Spaltung neu entstandenen Anteile in das Eigentum der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft gelangen. Damit ist notwendigerweise verbunden, daß nach der Spaltung dieselben Personen an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt sind ("Personenidentität"). Auf der anderen Seite bedeutet dies nicht, daß alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nach der Spaltung

  • an allen übernehmenden Gesellschaften oder
  • an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft oder
  • im gleichen Verhältnis wie vor der Spaltung beteiligt sein müssen.

Möglich ist daher sowohl, daß sich die Beteiligungsverhältnisse durch die Spaltung nicht ändern ("verhältniswahrende Spaltung"), als auch, daß dies der Fall ist ("nicht verhältniswahrende Spaltung"). Ausgeschlossen ist lediglich, daß ein vor der Spaltung beteiligter Gesellschafter nach der Spaltung an keiner der beteiligten Gesellschaften beteiligt ist und daß eine Person, die vor der Spaltung nicht an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war, nach der Spaltung an der übertragenden oder einer der übernehmenden Gesellschaften beteiligt ist. Es dürfen also Personen, die an der übertragenden Gesellschaft nicht beteiligt waren, nach der Spaltung nicht beteiligt sein; andererseits müssen vor der Spaltung beteiligte Personen nach der Spaltung an wenigstens einer der beteiligten Gesellschaften beteiligt sein[2]. Ist dies doch der Fall, liegt keine (steuerneutrale) Spaltung vor, sondern ein gewinnrealisierender Erwerb.

Somit eignen sich Aufspaltung und Abspaltung für eine nicht verhältniswahrende Spaltung, z. B. zur Trennung von Gesellschafterstämmen. Bei der Aufspaltung können im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG die Anteilsverhältnisse an den übernehmenden Körperschaften neu geordnet werden; es können also die Anteile an der einen übernehmenden Körperschaft der einen Gesellschaftergruppe, die an der anderen übernehmenden Körperschaft der anderen Gesellschaftergruppe zugewiesen werden. Entsprechendes gilt bei der Abspaltung. Dies war zweifelhaft, da nach der ursprünglichen Fassung des § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG nur die Anteilsverhältnisse an den übernehmenden Körperschaften, nicht die an der übertragenden Körperschaft neu geordnet werden konnten. Diese Fassung beruhte jedoch auf einem Redaktionsversehen; es sollte "beteiligter Rechtsträger" statt "übernehmender Rechtsträger" heißen[3]. Dieses Redaktionsversehen wurde berichtigt, so daß bei der Aufspaltung sowohl die Anteilsverhältnisse an der übertragenden als auch an der übernehmenden Körperschaft neu geordnet werden können.

 

Rz. 8

Bei einer Aufspaltung oder Abspaltung können übertragender und — bestehender als...

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