Rz. 18

§ 15 UmwStG enthält die steuerlichen Regelungen für die Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) und für die spaltungsähnliche Vermögensübertragung. Nicht unter diese Regelung fällt sowohl bei der Spaltung als auch bei der Vermögensübertragung die Ausgliederung, die als Einbringung zu behandeln ist. Teilbetriebe können steuerneutral nach den §§ 20, 24 UmwStG ausgegliedert werden. Im übrigen führt die Ausgliederung zur Gewinnrealisierung.

§ 15 ist nur anwendbar, wenn eine Körperschaft gespalten wird und das Vermögen auf eine Körperschaft übergeht bzw. wenn die entsprechenden Tatbestände der Vermögensübertragung vorliegen. Nicht anwendbar ist § 15, wenn eine Personengesellschaft gespalten wird. Die Spaltung einer Personengesellschaft (Realteilung) wird steuerlich als Einbringung behandelt, und zwar, wenn das Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft übergeht, nach § 20 UmwStG, wenn das Vermögen auf eine (andere) Personengesellschaft übergeht, nach § 24 UmwStG. Geht das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Spaltung auf eine oder mehrere Personengesellschaften über, ergeben sich die steuerlichen Folgen nach § 16 UmwStG aus der entsprechenden Anwendung der §§ 3ff. UmwStG (zu den einzelnen Spaltungsmöglichkeiten und ihrer steuerlichen Behandlung vgl. die Tabelle in § 1 Rz. 19).

 

Rz. 19

Wie das gesamte UmwStG gilt auch § 15 nur insoweit, als auf den Spaltungsvorgang deutsches Recht anwendbar ist. Sowohl die übertragende als auch die übernehmende Körperschaft müssen daher "inländische Körperschaften" sein. Damit entspricht das Steuerrecht der handelsrechtlichen Rechtslage, das nur inländische Rechtsvorgänge regelt und regeln kann, da sonst ein Übergreifen der deutschen Rechtsordnung in den Hoheitsbereich der ausländischen Rechtsordnung vorläge (vgl. § 1 Rz. 5). Eine "Spaltung über die Grenze" ist daher nach § 15 nicht steuerneutral möglich. Eine Spaltung, an der als übertragende und/oder übernehmende Körperschaft eine ausländische Körperschaft beteiligt ist, kann nur über Hilfskonstruktionen erreicht werden, die zur Einzelübertragung und regelmäßig auch zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führen. Diese Vorgänge sind nur steuerneutral, soweit von der Möglichkeit der Einbringung, insbesondere von § 23 UmwStG, Gebrauch gemacht werden kann[1].

[1] Vgl. hierzu § 1 Rz. 5; Einzelheiten zu Überlegungen zu der Spaltung über die Grenze Herzig/Förster, BB 1992, 1251; Herzig, in Fischer, Besteuerung internationaler Konzerne, 1993.

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