Rz. 9

Der Formwechsel beruht handelsrechtlich auf dem Identitätsprinzip: Ein Rechtsträger kann durch einen Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG identitätswahrend eine andere Rechtsform erhalten. Anders als nach § 2 UmwG bei der Verschmelzung wird beim Formwechsel kein Vermögen auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen. Für den Formwechsel ist nach § 193 Abs. 1 UmwG ein Beschluss der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluss) erforderlich und genügend. Der rechtstechnischen Identität und Kontinuität des Rechtsträgers steht die Diskontinuität seiner Verfassung gegenüber[1]. Trotz der Kontinuität des Rechtsträgers ändert sich seine Verfassung. Die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sind nach § 197 UmwG — wie bei einer Neugründung — zu beachten, damit sie nicht über einen Formwechsel umgangen werden können und eine ordnungsgemäße Kapitalausstattung gewährleistet ist.

 

Rz. 10

Eine Kapitalgesellschaft kann nach § 226 UmwG durch einen Formwechsel die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, einer GbR, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft und einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Sie kann aber nicht formwechselnd auf eine natürliche Person umgewandelt werden.

 

Rz. 11

Für die Praxis wichtig ist der Formwechsel von einer GmbH in eine GmbH & Co KG. Eine Lösung besteht darin, die künftige Komplementär-GmbH bereits an der formwechselnden Kapitalgesellschaft zu beteiligen. Dabei kann allerdings der Verkauf steuerverhafteter Anteile zu einer Gewinnrealisierung führen. Außerdem kann ein nicht angemessener Preis eine verdeckte Einlage oder eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirken. Wenn die Komplementär-GmbH an der GmbH & Co KG nicht vermögensmäßig, also ohne ein Kapitalkonto beteiligt werden soll, empfiehlt es sich, ihr den Anteil an der formwechselnden GmbH nur zu getreuen Händen zu übertragen[2]. Dieser Lösungsweg versagt jedoch, wenn der Treugeber der einzige Kommanditist und eine natürliche Person ist. Denn dann führt dies zu einer Umwandlung auf eine natürliche Person, die als Formwechsel nicht möglich ist[3]. Als Alternative bietet es sich an, die Komplementär-GmbH der Personengesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung als Komplementärin ohne Kapitalanteil beitreten zu lassen. Auf diese Weise entsteht die neue Personengesellschaft von Anfang an mit der Komplementär-GmbH[4]. Diese Gestaltung erlaubt insbesondere den Formwechsel einer Einmann-Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co KG.

 

Rz. 12

Schließlich kann eine eingetragene Genossenschaft, die aus einer früheren LPG hervorgegangen ist, im Wege des Formwechsels nach § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes die Rechtsform einer Personengesellschaft erhalten. Die Rechtsform der Genossenschaft hat sich bei LPG-Nachfolgeunternehmen häufig als wenig geeignet erwiesen[5].

 

Rz. 13

Ein Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person ist handelsrechtlich nicht möglich[6]. Dadurch unterscheidet sich der Formwechsel von der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter nach den §§ 120f. UmwG.

 

Rz. 14

Eine Handelsbilanz als Umwandlungsbilanz ist infolge der Identität des formwechselnden Rechtsträgers nicht aufzustellen. § 192 Abs. 2 UmwG verlangt nur, dass dem Umwandlungsbericht eine Vermögensaufstellung beigefügt wird, in der die Gegenstände und Verbindlichkeiten des formwechselnden Rechtsträgers mit dem wirklichen Wert anzusetzen sind, der ihnen am Tage der Erstellung des Berichts beizulegen ist. Da es somit weder eine Schlussbilanz des formwechselnden Rechtsträgers noch ein Bewertungswahlrecht des neuen Rechtsträgers nach § 24 UmwG gibt, scheidet handelsrechtlich jegliche Aufstockung der Buchwerte aus. Wenn das bilanzmäßige Eigenkapital des formwechselnden Rechtsträgers nicht das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital des neuen Rechtsträgers deckt, aber entsprechende stille Reserven vorhanden sind, kann nur eine Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände vor dem Formwechsel an eine Schwestergesellschaft helfen. Schließlich gibt es infolge der zivilrechtlich fortbestehenden Identität auch keinen handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag, der zurückbezogen werden könnte.

[1] Vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 1997, 377.
[2] Vgl. ausführlich Priester, DB 1997, 560; Widmann/Mayer, UmwStG 1995/Kurzkommentierung, 362.
[4] Vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 1997, 388; zweifelnd Priester, DB 1997, 560 wegen der fehlenden Identität des Gesellschafterkreises.
[5] Vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Köln 1994, 105.

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