Rz. 13

Im Wesentlichen ist das UmwStG nur anwendbar, wenn die Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge oder, bei der Spaltung, durch Teilrechtsnachfolge erfolgt. Erfolgt der Vermögensübergang durch Einzelrechtsnachfolge, sieht das Steuergesetz regelmäßig keine Steuerfreiheit oder andersartige Vergünstigungen vor. Fälle des Vermögensübergangs durch Einzelrechtsnachfolge sind etwa die Gewinnverwirklichung, die zu laufendem Gewinn führt, die Betriebs- bzw. Teilbetriebsveräußerung, die nach den §§ 16, 34 EStG ermäßigt besteuert wird, oder die Liquidation, deren steuerliche Behandlung sich nach § 11 KStG richtet.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das UmwStG nur bei Gesamtrechtsnachfolge anwendbar ist, gilt für Einbringungen nach den §§ 20ff. UmwStG. Den Einbringungen kann eine Gesamtrechtsnachfolge zugrunde liegen, es kann sich aber auch um Einzelrechtsnachfolge handeln. Das Steuerrecht macht insoweit keinen Unterschied.

Tritt überhaupt keine Vermögensübertragung ein, ist das UmwStG ebenfalls nicht anwendbar, und zwar deshalb, weil grundsätzlich kein Bedürfnis für seine Anwendung besteht. Da der rechtfertigende Grund für die Sonderregelung des UmwStG darin liegt, betriebliche Reorganisationen nicht durch eine Gewinnverwirklichung und deren Besteuerung praktisch unmöglich zu machen, besteht kein Regelungsbedarf, wo keine Gewinnverwirklichung droht. Da die Gewinnverwirklichung immer an Vermögensübertragungen anknüpft, ist eine Umwandlung ohne Vermögensübertragung (formwechselnde Umwandlung) aus steuerrechtlicher Sicht nicht regelungsbedürftig (vgl. Rz. 16). Etwas anderes gilt nur für formwechselnde Umwandlungen von Personengesellschaften in Körperschaften und umgekehrt; die Besteuerungsstruktur von Personengesellschaften und Körperschaften ist so unterschiedlich, dass das UmwStG hierfür Regelungen enthalten muss (vgl. Rz. 10). Um diese Fälle in das System des UmwStG einordnen zu können, geht das Gesetz fiktiv von einer Vermögensübertragung aus und wendet dann, je nach Fallgestaltung, die §§ 3ff. oder §§ 20ff. UmwStG an. Im Rahmen dieser Vorschriften wird die fiktive Vermögensübertragung bei einem Formwechsel ebenso behandelt wie die reale Vermögensübertragung bei der handelsrechtlichen Verschmelzung und Spaltung.

 

Rz. 14

Handelsrechtlich tritt in den Fällen der Umwandlung (außer bei der formwechselnden Umwandlung) Gesamtrechtsnachfolge ein:

  • Verschmelzung[1];
  • Spaltung[2]; da hier nur Teile des Vermögens auf denselben Rechtsträger übergehen, spricht man insoweit von Teilrechtsnachfolge; hierfür gelten aber die gleichen Regeln wie für die Gesamtrechtsnachfolge;
  • Vermögensübertragung[3].
 

Rz. 15

Gesamt- bzw. Teilrechtsnachfolge bedeutet, dass mit dem handelsrechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt der Vermögensübertragung (Eintragung in das Handelsregister) das Vermögen in einem einheitlichen Akt auf den Übernehmer übergeht. Dieser Vermögensübergang erfasst grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Eine Einzelübertragung ist nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. ­Daher können einzelne Gegenstände von der Gesamtrechtsnachfolge nicht ausgenommen werden.

Maßgebend für den sachlichen Umfang der Gesamtrechtsnachfolge sind die objektiv bestehenden Eigentumsverhältnisse. Dem übertragenden Rechtsträger gehörende Gegenstände, deren Eigentum er nicht kennt, gehen über; ihm nicht gehörende Gegenstände gehen nicht über, einen gutgläubigen Erwerb gibt es bei Gesamtrechtsnachfolge nicht.

Das Eigentum an Sachen geht ohne Einigung und Übergabe, das Eigentum an Grundstücken geht ohne Auflassung und Eintragung in das Grundbuch über. Das Grundbuch wird unrichtig und muss berichtigt werden. Der Besitz geht in entsprechender Anwendung des § 857 BGB über. Ebenfalls gehen Forderungen und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Auch öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten (Konzessionen, steuerliche Pflichten) gehen über.

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