Rz. 6

Auch der sachliche Anwendungsbereich des UmwStG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2—4.

Nach Abs. 1 gelten die §§ 3—19 UmwStG für alle Umwandlungen i.S.d. § 1 UmwG von Körperschaften, die in den persönlichen Anwendungsbereich fallen. Grundsätzlich erfasst das UmwStG also die Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und den Formwechsel; dies unabhängig davon, ob Körperschaftten oder Personengesellschaften als übertragende oder übernehmende Rechtsträger beteiligt sind. Die Abs. 2—4 des § 1 UmwStG geben weitere Verweisungen für die einzelnen Umwandlungsarten.

 

Rz. 7

Verschmelzung nach § 2 UmwG ist die Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers (übertragender Rechtsträger) auf einen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) — Verschmelzung durch Aufnahme — oder auf einen neu gegründeten Rechtsträger — Verschmelzung durch Neugründung. Der übertragende Rechtsträger wird durch die Verschmelzung aufgelöst.

Nach § 3 Abs. 1, 2 UmwG können an der Verschmelzung sowohl als übertragender als auch als übernehmender Rechtsträger Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Idealvereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beteiligt sein. Wirtschaftliche Vereine können übertragender Rechtsträger, natürliche Personen als Alleingesellschafter von Kapitalgesellschaften übernehmender Rechtsträger sein. Es ergeben sich damit folgende Verschmelzungsmöglichkeiten:

  • Personenhandelsgesellschaft auf Personenhandelsgesellschaft:   Dies ist handelsrechtlich möglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; steuerrechtlich handelt es sich um eine Einbringung nach § 24 UmwStG.
  • Personenhandelsgesellschaft auf Körperschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1—6 UmwG:  Steuerrechtlich handelt es sich um eine Einbringung nach § 20 UmwStG. Begünstigt sind aber nur Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft, also nicht die (handelsrechtlich ebenfalls möglichen) Verschmelzungen auf Genossenschaften.
  • Körperschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein) auf Personenhandelsgesellschaft oder natürliche Person:   Steuerrechtlich handelt es sich um einen Vermögensübergang i.S.d. § 3 UmwStG (Umwandlung im engeren Sinne).
  • Körperschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein, genossenschaftlicher Prüfungsverband, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) auf Körperschaft:   Steuerrechtlich handelt es sich um die Verschmelzung im engeren Sinne, die in den §§ 11ff. UmwStG geregelt ist.
 

Rz. 8

Spaltung ist die Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers auf andere (bestehende oder neu gegründete) Rechtsträger im Wege der Aufspaltung (Auflösung des übertragenden Rechtsträgers), Abspaltung (der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen) oder Ausgliederung (der übertragende Rechtsträger erhält Gesellschaftsanteile an dem übernehmenden Rechtsträger). Handelsrechtlich können an der Spaltung grundsätzlich dieselben Rechtsträger beteiligt sein wie an einer Verschmelzung (vgl. Rz. 7), mit Ausnahme natürlicher Personen; an einer Ausgliederung können zusätzlich als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften beteiligt sein (vgl. §§ 123ff. UmwG; § 15 UmwStG).

Es ergeben sich damit folgende Spaltungsmöglichkeiten:

  • Personenhandelsgesellschaft auf Personenhandelsgesellschaft: Steuerrechtlich handelt es sich um eine Einbringung nach § 24 UmwStG.
  • Personenhandelsgesellschaft auf Körperschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1—6 UmwG:  Steuerrechtlich handelt es sich um eine Einbringung nach § 20 UmwStG. Begünstigt sind aber nur Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft, also nicht die (handelsrechtlich ebenfalls mögliche) Spaltung auf Genossenschaften.
  • Körperschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein) auf Personenhandelsgesellschaft: Steuerrechtlich geregelt in § 16 UmwStG i. V. m. §§ 3ff. UmwStG.
  • Körperschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein, genossenschaftlicher Prüfungsverband, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) auf Körperschaft: Steuerrechtlich geregelt in § 15 UmwStG (Spaltung im engeren Sinne).

Die Ausgliederung wird steuerlich nicht ausdrücklich angesprochen; für sie gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Bei der Ausgliederung bleibt der übertragende Rechtsträger mit wertmäßig unverändertem, in seinem Bestand aber verändertem Vermögen bestehen (Übertragung von Vermögensgegenständen in eine Tochtergesellschaft gegen Anteile an dieser Gesellschaft). Es handelt sich um eine zusammengefasste Übertragung von Vermögensgegenständen, die nicht in vollem Umfang die Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge hervorruft. Der übernehmende Rechtsträger tritt nicht in vollem Umfang in die Rechtstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; vielmehr gleichen die Folgen mehr denen einer Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern[1].

Steuerlich wird die Ausgliederung nach den Regeln über die Einbringung (vgl. §§ 20ff. UmwStG) abgewickelt. Ist übernehmender Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft, findet § 20 UmwStG Anwendung; ist übern...

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