1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. [1] 3Ein verbleibender Verlustvortrag[2] der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.

[1] Geändert durch Steuersenkungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Geändert durch Steueränderungsgesetz 2001. Anzuwenden ab 01.01.2001.

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