Rz. 412f

Durch den Verweis auf § 2 Abs. 5 werden negative Einkünfte des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum und auf der Ebene des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum entstandene, aber noch nicht realisierte Wertverluste von dem Ausgleich und der Verrechnung mit positiven Einkünften der übernehmenden Gesellschaft ausgeschlossen. Diese Verschärfung soll auch nicht durch die Zwischenschaltung von Personengesellschaften umgangen werden können. Da der Gesetzgeber mit dieser Verschärfung jedoch nur bestimmte ihm bekannt gewordene steuerliche Gestaltungen treffen möchte, ist die Verschärfung auf negative Einkünfte und nicht realisierte Wertverluste aus Finanzinstrumenten und Anteilen an Körperschaften beschränkt und sieht das Gesetz auch noch weitere Ausnahmen für bestimmte Fallkonstellationen und nachweislich nicht steuerlich motivierte Umwandlungen vor.[1]

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