Rz. 186

§ 2 Abs. 5 S. 1 UmwStG enthält den Ausschluss der Nutzung negativer Einkünfte auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers, die infolge der Realisierung oder Bewertung von solchen stillen Lasten erzielt werden, die im Zuge einer mit steuerlicher Rückwirkung erfolgten Umwandlung übergehenden Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften anhaften. § 2 Abs. 5 S. 2 UmwStG erfasst darüberhinausgehend weiterhin gewisse außerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums entstehende Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die aus der tatsächlichen oder fingierten Veräußerung übertragener Finanzinstrumente oder von Anteilen an einer Körperschaft resultieren. § 2 Abs. 5 S. 3 UmwStG fingiert weitere Vorgänge als veräußerungsgleich. § 2 Abs. 5 S. 4 UmwStG legt fest, dass mit Ablauf des nach der Umwandlung endenden Gewinnermittlungszeitraums die Finanzinstrumente und Anteile an einer Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert und wieder angeschafft gelten. Nach § 2 Abs. 5 S. 5 UmwStG findet Satz 2 keine Anwendung, soweit die Finanzinstrumente oder Körperschaftsanteile ohne die Rückwirkungsfiktion der § 2 Abs. 1, 2 UmwStG beim übertragenden Rechtsträger in dessen steuerlicher Schlussbilanz mit einem anderen als dem gemeinen Wert hätten angesetzt werden können. Nach § 2 Abs. 5 S. 6 UmwStG findet Abs. 5 vollumfänglich keine Anwendung, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Verrechnung negativer Einkünfte kein Haupt- oder Nebenzweck der Umwandlung war. Nach § 2 Abs. 5 S. 7 UmwStG gelten die § 2 Abs. 5 S. 2 bis 6 UmwStG in den Fällen sinngemäß, in denen der übernehmende Rechtsträger über eine oder mehrere Personengesellschaften an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist bzw. wenn die Anteile an einer Personengesellschaft veräußert werden oder diese aufgelöst wird.

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