Rz. 18

Steuerlich kann der übertragende Rechtsträger bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung im engeren Sinn) zwischen dem Ansatz des Buchwerts, des gemeinen Werts oder eines Zwischenwerts wählen.[1] Für den übernehmenden Rechtsträger besteht eine Buchwertverknüpfung, d. h., er muss die Wirtschaftsgüter mit dem Wert in seiner Übernahmebilanz ausweisen, mit dem der übertragende Rechtsträger sie in seiner Übertragungsbilanz angesetzt hat.

Die steuerliche Regelung unterscheidet sich mithin deutlich von der zivilrechtlichen. Der Ansatz in den steuerlichen Bilanzen ist jedoch unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz gilt insoweit nicht. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist aber nicht nur für die Übertragungs- und Übernahmebilanz durchbrochen, sondern auch für die folgenden Gewinnermittlungsbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers, soweit es sich um die Fortführung der Werte in der Übernahmebilanz handelt.[2]

 

Rz. 18a

Der übertragende Rechtsträger hat grundsätzlich eine Übertragungsbilanz aufzustellen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Die Übertragungsbilanz ist in allen Fällen aufzustellen, in denen sich steuerliche Folgen für den übertragenden und/oder übernehmenden Rechtsträger oder für die Gesellschafter des übertragenden oder, bei Personengesellschaften, des übernehmenden Rechtsträgers im Inland ergeben können. Daher hat auch ein ausl. übertragender Rechtsträger eine Übertragungsbilanz aufzustellen, wenn der übernehmende Rechtsträger im Inland ansässig ist. Die Übertragungsbilanz ist grundsätzlich eine gegenüber der letzten Gewinnermittlungsbilanz eigenständige Bilanz. Werden in der Übertragungsbilanz jedoch die Buchwerte angesetzt, ist sie mit der letzten Gewinnermittlungsbilanz identisch. Dazu muss der Stpfl. ausdrücklich erklären, dass die Gewinnermittlungsbilanz gleichzeitig als Übertragungsbilanz dienen soll.[3]

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