1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 19 UmwStG betrifft die gewerbesteuerliche Erfassung des Vermögensübergangs einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft.

 

Rz. 2

Nach § 19 Abs. 1 UmwStG gelten die in den §§ 11 bis 15 UmwStG getroffenen Regelungen auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags, wenn das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft übergeht. § 19 Abs. 1 UmwStG bezieht sich dabei nicht nur auf die übertragende und die übernehmende Körperschaft, sondern auch auf die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.[1] Irrelevant ist der Verweis auf § 14 UmwStG. § 14 UmwStG wurde durch Gesetz v. 7.12.2006[2] aufgehoben. Die Zielsetzung von § 19 Abs. 1 UmwStG besteht insbesondere darin, bei Umwandlungen einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft die Möglichkeit der Buchwertübertragung auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu gewähren.

 

Rz. 3

§ 19 Abs. 2 UmwStG betrifft vortragsfähige Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 10a GewStG. Für sie gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 UmwStG entsprechend. Hierdurch wird sichergestellt, dass vortragsfähige Gewerbeverluste i. S. d. § 10a GewStG nicht auf die übernehmende Körperschaft übergehen.

 

Rz. 4

Geltung hat § 19 UmwStG für den Vermögensübergang durch Verschmelzung, durch Auf- und Abspaltung sowie durch Vermögensübertragung von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft. Für die Ausgliederung gilt § 19 UmwStG nach § 1 Abs. 1 S. 2 UmwStG nicht. Ebenso erfasst § 19 UmwStG den Formwechsel in eine Körperschaft anderer Rechtsform nicht.[3]

 

Rz. 4a

Nach § 2 Abs. 8 GewStG sind für die Anwendung des GewStG eine optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Von daher findet § 19 UmwStG auch Anwendung bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits existente optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG.[4] Gleiches gilt für die Verschmelzung einer bereits existenten optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG auf eine Kapitalgesellschaft bzw. die Verschmelzung einer bereits existenten optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG auf eine bereits existente optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG.[5]

 

Rz. 4b

Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU bzw. des EWR gegründet sein und Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten haben. Geregelt war dies bisher in § 1 Abs. 2 UmwStG. Durch Gesetz v. 25.6.2021[6] ist § 1 Abs. 2 UmwStG aufgehoben worden. Die Vorschrift gilt nach § 27 Abs. 18 UmwStG nur noch für Umwandlungen mit einem steuerlichen Übertragungsstichtag bis zum 31.12.2021. Bei steuerlichen Übertragungsstichtagen nach dem 31.12.2021 kann es sich vor dem Hintergrund der Regelung in § 27 Abs. 18 UmwStG bei dem übertragenden bzw. übernehmenden Rechtsträger auch um Rechtsträger aus Drittstaaten außerhalb der EU bzw. des EWR handeln. Zu beachten ist, dass durch die vorgenommene Internationalisierung des UmwStG (Abschaffung von § 1 Abs. 2 UmwStG) der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts nicht beseitigt worden ist.

 

Rz. 5

Auf den Vermögensübergang einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person nach den §§ 3ff. UmwStG und den Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft nach § 9 UmwStG ist § 19 UmwStG nicht anzuwenden. In diesen Fällen bestimmen sich die gewerbesteuerlichen Folgen nach § 18 UmwStG.

 

Rz. 6

Bei Auf- oder Abspaltung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft verweist § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG hinsichtlich der GewSt auf § 16 UmwStG. Werden Körperschaften teilweise nach § 16 UmwStG auf Personengesellschaften und teilweise nach § 15 UmwStG auf Körperschaften auf- oder abgespalten, gelten hinsichtlich der GewSt §§ 18 und 19 UmwStG nebeneinander.[7]

 

Rz. 7

Gegenüber § 7 GewStG beinhaltet § 19 UmwStG eine speziellere Regelung.[8]  § 19 UmwStG betrifft lediglich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Eine eigenständige, bisher nicht bestehende GewSt-Pflicht wird durch § 19 UmwStG nicht begründet.[9]  § 19 Abs. 2 UmwStG hat dagegen nur deklaratorische Bedeutung.[10] Die entsprechenden Regelungen ergeben sich bereits aus § 19 Abs. 1 UmwStG bzw. § 7 GewStG.

 

Rz. 8

Die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge führt zu einem Unternehmerwechsel i. S. d. § 2 Abs. 5 GewStG. Zu keinem Unternehmerwechsel kommt es beim Formwechsel einer Körperschaft in eine andere Körperschaft.[11]

[1] Möhlenbrock/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 19 UmwStG Rz. 2; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 19 UmwStG Rz. 3; Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 4; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 19.01.
[2] BGBl I 2006, 2782.
[3] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 19 UmwStG Rz. 3; Schießl, in...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge