Rz. 8

Bis zum Inkrafttreten des UmwG v. 28.10.1994[1] gab es eine handelsrechtliche Grundlage für Spaltungen nur für solche Kapitalgesellschaften, die vollständig von der Treuhandanstalt gehalten wurden.[2] Die Praxis hatte daher Hilfskonstruktionen entwickelt, die im Wesentlichen darauf beruhten, dass der zu spaltende Rechtsträger einen Teilbetrieb in den übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbrachte. Anschließend wurde entweder (i) der zu spaltende Rechtsträger liquidiert und in diesem Zusammenhang die neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger an die Gesellschafter ausgekehrt (Aufspaltung) oder (ii) die von ihm erworbenen neuen Anteile wurden i. R. einer Kapitalherabsetzung auf die Gesellschafter übertragen (Abspaltung). Die Finanzverwaltung hatte ohne eigenständige Rechtsgrundlage eine steuerneutrale Spaltung zugelassen, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften über die Verschmelzung entsprechend angewendet wurden.[3]

In manchen Rechtskreisen besteht bis heute keine handelsrechtliche Rechtsgrundlage für die Spaltung, sodass ähnliche Hilfskonstruktionen dort nach wie vor Anwendung finden. Z. B. gibt es in Frankreich keine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Abspaltung, sodass dort mit einer Teilbetriebseinbringung und nachfolgender Auskehr der neuen Anteile an die Gesellschafter gearbeitet wird.[4]

Sofern in solchen Konstellationen deutsches Besteuerungsrecht betroffen ist (z. B. weil die französische Gesellschaft eine deutsche Betriebsstätte in eine französische Gesellschaft eingebracht hat), ist jedoch fraglich, ob ein einer deutschen Spaltung i. S. d. UmwG vergleichbarer Vorgang vorliegt i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwStG. Nachdem die Spaltung handelsrechtlich kodifiziert worden ist, verneint die Finanzverwaltung dies.[5]

Rz. 9 einstweilen frei

 

Rz. 10

Durch das UmwG v. 28.10.1994[6] und das UmwStG v. 28.10.1994[7] wurde handels- und steuerrechtlich eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Spaltung geschaffen. Die positiven Praxiserfahrungen mit der Spaltung von Treuhandbetrieben hatte rechtspolitisch für eine allgemeingültige Kodifikation der Spaltung gesorgt.[8]

 

Rz. 11

§ 15 UmwStG wurde durch das SEStEG v. 7.12.2006[9] neu gefasst. Die Änderungen waren geringfügig, da nur Verweisungen anzupassen waren, um die Vorschrift in die neue Systematik des UmwStG zu integrieren. Eine wesentliche materielle Änderung bedeutete aber die Neufassung des Abs. 3, wodurch der Übergang von Verlusten ausgeschlossen und bei der Abspaltung als Aufteilungsmaßstab der gemeine Wert vorgeschrieben wurde.

 

Rz. 12

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[10] ist der Tatbestand des Abs. 3 um verrechenbare Verluste, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 2 (jetzt: S. 5) EStG erweitert worden.

 

Rz. 13

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[11] ist die Regelung über die Verminderung der Verlustfaktoren bei der Abspaltung auf den EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG erweitert worden.

[1] BGBl I 1994, 3210.
[4] vgl. Ngatsing, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht Anhang 3 (Frankreich), Rz. F 120 i. V. m. Rz. F 163.
[6] BGBl I 1994, 3210.
[7] BGBl I 2004, 3267.
[8] Vgl. BT-Plenarprotokoll vom 16.6.1994, 12/233, S. 20333 (C).
[9] BStBl I 2007, 4.
[10] BStBl I 2007, 630.
[11] BGBl I 2009, 3950.

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