Rz. 24

Maßgeblicher Veräußerungs- und Anschaffungspreis ist der gemeine Wert der untergehenden Anteile.[1] Dieser bestimmt sich nach den Vorschriften des BewG[2], d. h. bei Börsennotierung nach dem Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG), im Übrigen gem. § 11 Abs. 2 BewG nach Fremdverkäufen innerhalb des letzten Jahres, ansonsten einer Unternehmensbewertung. Zu Einzelheiten wird auf § 11 UmwStG Rz. 78f., Rz. 81 verwiesen. Bewertungsstichtag ist der Verschmelzungszeitpunkt (Rz. 20).[3]

 

Rz. 25

Bei Anteilen an Genossenschaften richtet sich der gemeine Wert nach dem Entgelt, das bei der Übertragung des Geschäftsguthabens erzielt wird.[4] Treten an die Stelle von Mitgliedschaftsrechten Anteile, betragen die Anschaffungskosten der Anteile nach Verwaltungsauffassung Null Euro.[5]

Rz. 26 – 27 einstweilen frei

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 19.
[2] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 18; Schroer, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 22.

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