Rz. 4
Auch wenn das Gesetz nur von "Anteilen" spricht, gilt § 13 UmwStG auch, wenn die übertragende und/oder übernehmende Körperschaft stattdessen Mitgliedschaftsrechte vermittelt (z. B. bei Genossenschaften, Vereinen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit).[1] Zu den tauglichen übertragenden und übernehmenden Körperschaften § 11 UmwStG Rz. 8ff. und insbes. zu den möglichen Verschmelzungskombinationen § 1 UmwStG Rz. 168.
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