Rz. 89

Nach §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft insbes. hinsichtlich der Bewertung und der Abschreibung der übernommenen Wirtschaftsgüter sowie der gewinnmindernden Rücklagen (soweit diese in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt worden sind)[1] in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Sie hat die übernommenen Wertansätze (Rz. 6) grds. so fortzuentwickeln, wie es die übertragende Körperschaft hätte tun müssen.

Zu Einzelheiten wird auf § 4 UmwStG Rz. 84-96a verwiesen. Zur AfA, wenn die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz aufgestockt werden, Rz. 117.

 

Rz. 90

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die übernehmende Körperschaft hinsichtlich der übernommenen Wirtschaftsgüter an die Bewertungsprinzipien der übertragenden Körperschaft gebunden ist und hiervon nicht willkürlich abweichen kann. Haben übertragende und übernehmende Körperschaft vor der Verschmelzung unterschiedliche Bewertungsgrundsätze angewandt, kann die übernehmende Körperschaft nach der Vermögensübernahme aber die Bewertungsprinzipien für das übernommene Vermögen an die eigenen Bewertungsprinzipien angleichen.

Rz. 91 einstweilen frei

[1] Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 302; weiter § 11 UmwStG Rz. 67, Rz. 170a, Rz. 174a (auch zur Auflösungspflicht noch bei der übertragenden Körperschaft, wenn Reinvestitionsfristende und steuerlicher Übertragungsstichtag zusammenfallen).

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