Rz. 45a

§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG stellt zum einen sicher, dass die verschmelzungsbedingte Betriebsvermögensmehrung oder (bei Schuldenüberhang) -minderung (Rz. 43) grds. KSt-neutral erfolgt; zum anderen bewirkt die Vorschrift ein Abzugsverbot der Kosten der übernehmenden Körperschaft für den Vermögensübergang (Rz. 46ff.). Nach Abs. 2 S. 2 ist auf einen Übernahmegewinn – soweit die übernehmende an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist – jedoch § 8b KStG (insbes. Schachtelstrafe) anzuwenden (Rz. 68ff.). Abs. 2 S. 3 enthält eine Rückwirkungsfiktion für nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschaffte Anteile an der übernehmenden Körperschaft (Rz. 59).

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