Rz. 178

Anzuwenden sind die §§ 11ff. UmwStG auch auf die Verschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft (Abwärtsverschmelzung oder "downstream-merger", Rz. 19). Insbes. zählen die Tochtergesellschafts-Anteile auch dann zu den übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UmwStG, wenn sie im Fall des Direkterwerbs durch die Anteilseigner der Muttergesellschaft (Rz. 179) nicht in das Vermögen der übernehmenden Tochtergesellschaft gelangen (Rz. 180ff.). Zudem ist beim Buch-/Zwischenwertansatz für die Bewertung der Anteile § 11 Abs. 2 S. 2, 3 UmwStG zu beachten (Rz. 185ff.).

 

Rz. 178a

In der Praxis kommt die Abwärtsverschmelzung häufig im Nachgang zu einer fremdfinanzierten Akquisition vor, um Akquisitionsverbindlichkeiten mit den mittelbar damit finanzierten Vermögensgegenständen zusammenzuführen: die den Kaufpreis fremdfinanzierende Erwerbergesellschaft ("BidCo") wird auf die erworbene Zielgesellschaft verschmolzen, die infolgedessen insbes. die Finanzierungsdarlehen übernimmt (sog. "debt-pushdown").[1] Alternativ bietet es sich an, eine Organschaft zu begründen.

 

Rz. 179

Bei der Abwärtsverschmelzung können den Anteilseignern der übertragenden Muttergesellschaft wahlweise (i) neu geschaffene Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft[2] gewährt oder (ii) ohne Kapitalerhöhung die bislang von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile ausgekehrt werden (§ 54 (bzw. 68) Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwG).[3] Bei Gewährung neuer (oder eigener) Anteile gehen die bislang von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile als dann eigene Anteile auf die Tochtergesellschaft über. Werden den Anteilseignern die bestehenden Tochtergesellschafts-Anteile ausgekehrt (was in der Praxis die Regel ist), erwerben sie diese direkt von der Mutter- und nicht im Wege eines Durchgangserwerbs "über" die Tochtergesellschaft.[4]

[1] Ausführlich dazu, dass dies keine vGA auslöst Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Vor §§ 11–13 UmwStG Rz. 56; s. a. § 12 UmwStG Rz. 51.
[2] Oder vorhandene eigene Anteile (§ 54 (bzw. 68) Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwG).
[3] Reichert, in Semler/Stengel/Leonard, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 54 UmwG Rz. 14ff.

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