Rz. 45
Die steuerliche Schlussbilanz ist in elektronischer Form beim FA einzureichen.[1] Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert nicht, da § 5b EStG die eigenständige (Rz. 43) steuerliche Schlussbilanz i. S. d. § 11 UmwStG nicht erwähnt. § 5b EStG kann daher nach m. E. zutreffender Auffassung nur gelten, wenn im Fall der Buchwertfortführung die reguläre Steuerbilanz zur steuerlichen Schlussbilanz erklärt wird (Rz. 43b).[2] Besonders problematisch erscheint, von einer ausl. übertragenden Körperschaft die Einreichung einer E-Bilanz nach der für Deutschland geltenden Taxonomie zu verlangen.
Rz. 45a
Das Gesetz bestimmt keine Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Insbes. muss sie nicht der KSt-Erklärung für den Vz, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, beigefügt werden (s. aber Rz. 43b). Zeitliche Grenze bildet somit die Festsetzungsverjährung bzw. die Bestandskraft der Bescheide für diesen Vz,[3] die durch die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz nicht durchbrochen wird. Zu den Folgen, wenn die steuerliche Schlussbilanz nicht abgegeben bzw. damit gewartet wird und dem Zusammenspiel mit dem Buch-/Zwischenwertantrag Rz. 90ff.
Rz. 45b
Zur Bilanzänderung und Bilanzberichtigung Rz. 92a, Rz. 176. Zur Rechtsbehelfsbefugnis bei Streitigkeiten über Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz § 12 UmwStG Rz. 9a.
Rz. 46–53 einstweilen frei
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