Rz. 45

Die steuerliche Schlussbilanz ist in elektronischer Form beim FA einzureichen.[1] Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert nicht, da § 5b EStG die eigenständige (Rz. 43) steuerliche Schlussbilanz i. S. d. § 11 UmwStG nicht erwähnt. § 5b EStG kann daher nach m. E. zutreffender Auffassung nur gelten, wenn im Fall der Buchwertfortführung die reguläre Steuerbilanz zur steuerlichen Schlussbilanz erklärt wird (Rz. 43b).[2] Besonders problematisch erscheint, von einer ausl. übertragenden Körperschaft die Einreichung einer E-Bilanz nach der für Deutschland geltenden Taxonomie zu verlangen.

 

Rz. 45a

Das Gesetz bestimmt keine Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Insbes. muss sie nicht der KSt-Erklärung für den Vz, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, beigefügt werden (s. aber Rz. 43b). Zeitliche Grenze bildet somit die Festsetzungsverjährung bzw. die Bestandskraft der Bescheide für diesen Vz,[3] die durch die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz nicht durchbrochen wird. Zu den Folgen, wenn die steuerliche Schlussbilanz nicht abgegeben bzw. damit gewartet wird und dem Zusammenspiel mit dem Buch-/Zwischenwertantrag Rz. 90ff.

 

Rz. 45b

Zur Bilanzänderung und Bilanzberichtigung Rz. 92a, Rz. 176. Zur Rechtsbehelfsbefugnis bei Streitigkeiten über Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz § 12 UmwStG Rz. 9a.

Rz. 46–53 einstweilen frei

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 11.03, Rz. 03.04; Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 11 UmwStG Rz. 21.
[2] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 15.
[3] BFH v. 20.8.2015, IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 (zu § 3 UmwStG 2002); Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 11 UmwStG Rz. 84.

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