Rz. 68

Werden ausl. Gesellschaften im Ausland steuerfrei umgewandelt, kann sich allein aus der Steuerfreiheit der Umwandlungsgewinne eine aus deutscher Sicht "niedrige Besteuerung" ergeben und damit die Anwendung der §§ 7ff. AStG auslösen. Dies schließt § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG aus. Danach sind im Ausland steuerfreie oder niedrig besteuerte Umwandlungsgewinne (Übertragungs- und Übernahmegewinne) "aktive" Einkünfte, führen also nicht zu einer Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die Umwandlung nach deutschem Recht zu Buchwerten hätte durchgeführt werden können; bei dieser Prüfung bleibt die Voraussetzung der Ansässigkeit in einem EU-/EWR-Staat unberücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Gewinne aus der Umwandlung von Gesellschaften mit Kapitalanlageeinkünften.[1] Soweit die Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG passive Einkünfte sind (also bei Zwischengesellschaften mit Kapitalanlagecharakter), ist eine mögliche Steuerfreiheit nach dem UmwStG (die auch bei Gesellschaften mit Kapitalanlagecharakter eintreten könnte) bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nicht anzuwenden; diese passiven Einkünfte sind dann also im Inland als Hinzurechnungsbetrag steuerpflichtig.

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