Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt, dass die Regelungen der SteuerHBekV grundsätzlich bereits für den Vz 2010 in Kraft treten, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ab 1.1.2010 (im Einzelnen hierzu § 1 SteuerHBekV Rz. 2; § 2 SteuerHBekV Rz. 4; § 4 SteuerHBekV Rz. 2).
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