Rz. 1

§ 4 SteuerHBekV ist die einzige Vorschrift der Verordnung, die sich spezifisch an Körperschaftsteuersubjekte wendet. Sie behandelt auch nur einen einzigen Komplex aus dem Bereich des KStG, nämlich die Steuerfreistellung der Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bzw. entsprechenden Vorschriften der DBA (internationales Schachtelprivileg) sowie die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG. Gemessen an dem Geltungsbereich der Vorschrift ist die Überschrift zu eng, da sie nur § 8b KStG erwähnt, nicht jedoch die entsprechenden Vorschriften der DBA.

 

Rz. 2

§ 4 SteuerHBekV beruht auf der in § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift ist nach § 6 SteuerHBekV erstmals für den Vz 2010 anzuwenden, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ab dem 1.1.2010. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Vorschrift daher nicht für das ganze Wirtschaftsjahr 2009/2010 anzuwenden, sondern nur auf diejenigen Teile dieses Wirtschaftsjahrs, die nach dem 31.12.2009 liegen. Soweit es um die Anwendung des § 8b KStG bzw. der entsprechenden Vorschriften der DBA geht, ist jeweils der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gewinnausschüttung erfolgt, d. h. zufließt. Für die Anwendung der Vorschrift auf Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Veräußerungsgewinn entsteht, also i. d. R. der Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Anteile.

 

Rz. 3

Bewusste Steuergestaltungen, die den Zufluss von Dividenden bzw. das Entstehen von Veräußerungsgewinnen in den Zeitraum vor dem 1.1.2010 verlegen, stellen keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar. Wenn in einem Gesetz oder einer Verordnung ein bestimmter Stichtag für die Anwendung (bzw. Nichtanwendung) einer Vorschrift bestimmt ist, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Sachverhalte so gestaltet werden, dass sie vor bzw. nach diesem Stichtag steuerliche Wirkung entfalten.

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