Rz. 4

Der Tatbestand in § 4 SteuerHBekV ist insoweit unklar gefasst, als die Inhaltsadressaten der Vorschrift nicht bestimmt sind. Die Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Nichterfüllung bestimmter Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 1 Abs. 2, 5 SteuerHBekV, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer von diesen Pflichten betroffen und daher Inhaltsadressat der Vorschrift ist. Die Inhaltsadressaten der Vorschrift sind damit unter Heranziehung des § 1 Abs. 2, 5 SteuerHBekV, der Ermächtigungsvorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG sowie der "Natur der Sache" aufgrund des in Bezug genommenen § 8b KStG bzw. des internationalen Schachtelprivilegs der DBA zu bestimmen.

 

Rz. 5

Hinsichtlich des Ausschlusses der Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bzw. des internationalen Schachtelprivilegs der DBA ist § 1 Abs. 2 SteuerHBekV für die Bestimmung der Inhaltsadressaten lediglich insoweit hilfreich, als die dort genannten Aufzeichnungspflichten nur im Verhältnis zwischen nahe stehenden Personen gelten. Die Verweisung auf § 1 Abs. 1 AStG ist insoweit nicht vollständig, da die "nahe stehenden Personen" in § 1 Abs. 2 AStG definiert sind. Da jedoch § 1 Abs. 1 AStG auf Abs. 2 verweist, wird man den Begriff der "nahe stehenden Personen" in § 1 Abs. 2 SteuerHBekV im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG verstehen können.

 

Rz. 6

Das bedeutet einmal, dass § 4 SteuerHBekV eine gesellschaftsrechtliche Beziehung voraussetzt, wobei die Beteiligung mittelbar oder unmittelbar mindestens 25 % betragen muss. Im Rahmen des § 8b Abs. 1 KStG bzw. des internationalen Schachtelprivilegs ist die Voraussetzung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung selbstverständlich, da Gewinnausschüttungen nur bei Bestehen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung erfolgen können. Insoweit hat lediglich die Beschränkung auf mindestens 25 % eine zusätzliche Bedeutung (zu der Problematik der "Geschäftsbeziehung" vgl. Rz. 22).

 

Rz. 7

Anders ist es jedoch bei der Nichtanwendung des § 8b Abs. 2 KStG. Hier ist zusätzlich zu der Beziehung zu der Tochtergesellschaft diejenige zu dem Käufer zu berücksichtigen. Der Vertrag über die Veräußerung der Anteile ist zwar eine "Geschäftsbeziehung"; ist der Käufer jedoch keine nahe stehende Person, bestehen die besonderen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten im Verhältnis zu ihm nicht. Daher kann sich aus dem Verhältnis zu einem nicht nahe stehenden Käufer der Anteile keine Nichtanwendung des § 8b Abs. 2 KStG ergeben. Insoweit wäre § 4 SteuerHBekV nur anwendbar, wenn der Käufer eine "nahe stehende Person" ist.

 

Rz. 8

Unklar wird die Regelung über den Inhaltsadressaten, wenn man § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG heranzieht. Nach dieser Ermächtigungsnorm kann die Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen und des Veräußerungsgewinns von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten abhängig gemacht werden, wenn außerhalb der Bundesrepublik ansässige Personen nicht in vergleichbarem Umfang wie Personen bei inländischen Sachverhalten zur Mitwirkung herangezogen werden können.

 

Rz. 9

Zieht man die Natur der Vorschriften, deren Anwendung ausgeschlossen werden soll, heran, muss es sich um Personen handeln, die in den Regelungsbereich des § 8b KStG bzw. der entsprechenden Vorschriften der DBA fallen, also um Körperschaften. Soweit es um den Ausschluss des § 8b KStG bzw. des internationalen Schachtelprivilegs geht, muss es sich also um Gewinnausschüttungen zwischen Körperschaften handeln, von denen die eine im Inland, die andere im Ausland ansässig ist. Soweit die Nichtanwendung des § 8b Abs. 2 KStG infrage steht, muss es sich um eine grenzüberschreitende Veräußerung von Anteilen handeln. Dabei kann entweder die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, die veräußernde Muttergesellschaft (Rz. 13) oder der Käufer im Ausland ansässig sein, und zwar entweder eine oder zwei dieser Personen.

 

Rz. 10

Hinsichtlich der Ansässigkeit der genannten Personen ist lediglich klar, dass zumindest eine dieser Personen im Ausland ansässig sein muss. Dabei können Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochtergesellschaft an eine ausländische Muttergesellschaft nicht gemeint sein, weil dann § 8b Abs. 1 KStG nicht anwendbar wäre; die ausländische Muttergesellschaft unterliegt nicht dem deutschen Körperschaftsteuerrecht, sondern nur der KapErSt (insoweit ist § 2 SteuerHBekV einschlägig). Entsprechendes gilt für die Veräußerung einer Beteiligung. § 8b Abs. 2 KStG ist nur anwendbar, wenn die veräußernde Muttergesellschaft im Inland ansässig ist (Rz. 13). Es kann sich also nur um die Konstellation einer deutschen Muttergesellschaft mit ausländischer Tochtergesellschaft handeln.

 

Rz. 11

Bei dieser Auslegung wird aber die Ermächtigungsgrundlage des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG unklar. Dort wird die Verordnungsermächtigung davon abhängig gemacht, dass "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder andere Personen" nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Der Begriff "Beteiligte" kann in materieller oder in ver...

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