Rz. 35

§ 1 Abs. 5 SteuerHBekV regelt Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten als Voraussetzung für den Abzug der Betriebsausgaben und Werbungskosten. Ermächtigungsgrundlage ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc EStG. Wenn der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland unterhält oder objektive Anhaltspunkte hierfür bestehen, kann die Finanzbehörde verlangen, dass der Steuerpflichtige sie bevollmächtigt, in seinem Namen Auskunftsansprüche gerichtlich und außergerichtlich gegenüber namentlich bestimmten Kreditinstituten geltend zu machen. Das Verlangen der Finanzbehörde auf Bevollmächtigung liegt in deren Ermessen.

 

Rz. 36

Die Vorschrift regelt nicht die Tragung der Kosten, die insbesondere bei gerichtlicher Geltendmachung bedeutend sein dürften. Da die Finanzbehörde die Auskünfte nicht im Interesse des Steuerpflichtigen verlangt, sondern im eigenen Besteuerungsinteresse, dürfte insoweit kein Auftrag nach § 662 BGB bestehen. Die Finanzbehörde kann also von dem Steuerpflichtigen keinen Aufwendungsersatz verlangen. Da allerdings die Auskunftsansprüche "im Namen" des Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, dürften etwaige Gerichtskosten originär in der Person des Steuerpflichtigen entstehen.

 

Rz. 37

Der Zweck der Vorschrift im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 SteuerHBekV ist unklar. Rechtsfolge, wenn der Steuerpflichtige die Vollmacht nicht erteilt, ist nur, dass in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu den Kreditinstituten anfallende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Unzweifelhaft betrifft dies Bankgebühren, Kurssicherungskosten und Ähnliches. Soweit der Steuerpflichtige Kreditnehmer ist, sind gezahlte Zinsen und ähnliche Vergütungen für die Kapitalüberlassung steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn der Steuerpflichtige jedoch Geldanlagen bei dem Kreditinstitut unterhält, geht die Vorschrift ins Leere, da dann keine "Aufwendungen" im nennenswerten Umfang anfallen. Die Norm ist also nicht geeignet, vor der Finanzbehörde verheimlichte Kapitalanlagen zu entdecken.

 

Rz. 38

Hinzuweisen ist darauf, dass zusätzlich die Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut nach § 1 Abs. 4 SteuerHBekV zu dokumentieren ist.

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