Rz. 260i

Bei der ausschüttenden Körperschaft unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der GewSt; bei ihr erhöht sich die steuerliche Belastung also um die GewSt. Nach § 7 S. 1 GewStG ist Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Das ist der stpfl. Gewinn entsprechend Nr. 21 des Schemas der Entwicklung des Einkommens nach R 7.1 KStR. Darin ist die verdeckte Gewinnausschüttung enthalten. Nicht anzusetzen ist daher der Steuerbilanzgewinn, der die verdeckte Gewinnausschüttung nicht enthält.

 

Rz. 260j

Ist der Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung eine Körperschaft, gehört die Ausschüttung bei ihr nach § 8b Abs. 1 KStG nicht zum Einkommen. Dies gilt nach § 7 GewStG grundsätzlich auch für die GewSt. § 8 Nr. 5 GewStG enthält aber eine besondere Hinzurechnungsvorschrift. Danach sind die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Gewinnanteile hinzuzurechnen, es sei denn, der Tatbestand des § 9 Nr. 2a GewStG (Kürzung bei inländischen Beteiligungen, die mindestens 15 % betragen) liegt vor. Im Ergebnis kommt es daher zu der Hinzurechnung, wenn die Beteiligung weniger als 15 % beträgt; im Übrigen unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung nicht der GewSt.

 

Rz. 260k

Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und hält er die Anteile im Betriebsvermögen, gehört die verdeckte Gewinnausschüttung zwar zum steuerbaren Gewinn nach § 7 GewStG, und zwar mit dem nach § 3 Nr. 40 EStG steuerpflichtigen Teil, also 60 %. Der nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleibende Betrag von 40 % der verdeckten Gewinnausschüttung ist dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der im Gewerbeertrag erfasste Teil der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt. Somit unterliegt die Ausschüttung bei dem Anteilseigner bei einer Beteiligung von mindestens 15 % insgesamt nicht der GewSt. Beträgt die Beteiligung des Anteilseigners weniger als 15 %, tritt GewSt-Pflicht ein.

 

Rz. 260l

Ist die ausschüttende Körperschaft eine ausländische Körperschaft, gilt nach § 8 Nr. 5 GewStG i. V. m. § 9 Nr. 7 GewStG eine entsprechende Regelung. Bei EU-Gesellschaften greift das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg allerdings bereits ab einer Beteiligung von 10 %, ab Erhebungszeitraum 2020 ebenfalls erst ab einer Beteiligung ab 15 % ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge