Rz. 8c

§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG: § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG bildet eine Ausnahmevorschrift zu § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG, wonach Ausschüttungen, die der Einkommensverwendung zugeordnet werden, den Gewinn der Gesellschaft grds. nicht mindern dürfen.[1] § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG soll verhindern, dass Gewinn der Besteuerung entzogen wird, im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG wird er aber nur einer anderen Besteuerung unterworfen. Hierdurch wird die hybride Rechtsstruktur der KGaA steuerrechtlich umgesetzt. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG steht im Gegensatz zu Nr. 2 nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des § 8 Abs. 3 KStG. Aufgrund der besonderen Gesellschaftsstruktur der KGaA konkurrieren bei außerunternehmerisch mitveranlassten Vermögensverschiebungen das handelsrechtliche Institut der Entnahme und die kapitalgesellschaftsrechtliche vGA. § 10 Nr. 4 KStG und § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG überschneiden sich nicht. Die Komplementäre dürfen wegen § 287 Abs. 3 AktG nicht Teil des Aufsichtsrats sein, sie sind kraft Gesetzes Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 164 Abs. 2, 114 HGB) und können als solche die Geschäftsführung nicht überwachen. Auch ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Komplementär (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 164 Abs. 2, 114, 126 HGB) kann aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 287 Abs. 3 AktG kein Aufsichtsratsmitglied werden.[2] § 8 Abs. 3 KStG: § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des § 8 Abs. 3 KStG. Für Aufwendungen, die als Gewinnverteilung, insbes. als vGA zu qualifizieren sind, scheidet ein Zuwendungsabzug aus, vgl. Rz. 76.§ 10 Nr. 1 KStG erklärt Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Stpfl., die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, für nicht abziehbar. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bleibt nach § 10 Nr. 1 Satz 2 KStG ausdrücklich unberührt.

[1] Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, 108; Hageböke, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 9 KStG Rz. 64.
[2] Hölzl, Die Besteuerung der KGaA, 2003, 108.

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