Rz. 1

§ 8d KStG ist mit Gesetz v. 20.12.2016 eingeführt worden.[1] Er knüpft an die Regelung des § 8c KStG an, die die alte Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG ersetzt hat. § 8c KStG soll verhindern, dass Verluste wirtschaftlich veräußert werden können, indem der juristische Mantel in Form einer Kapitalgesellschaft veräußert wird. Daher gehen die Verluste einer Körperschaft unter, wenn eine Übertragung von mehr als 50 % auf einen Erwerber erfolgt. Zu dieser Grundregelung gibt es mittlerweile einige Ausnahmen, um die Wirkung des § 8c KStG für bestimmte Fälle abzuschwächen oder zu vermeiden. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind von einem Verlustuntergang beim Anteilseignerwechsel gem. § 8c KStG jedoch immer noch zahlreiche Sachverhalte erfasst, die "aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich" erscheinen. Dies gilt trotz der Ausnahmen durch die sog. Konzernklausel (§ 8d Abs. 1 S. 5 KStG) und die sog. Stille-Reserven Klausel (§ 8d Abs. 1 S. 6ff. KStG). Um Möglichkeiten zu finden, diese Fälle vom Verlustuntergang auszunehmen, wurde eine Arbeitsgruppe "Weiterentwicklung der Regelungen zur Verlustverrechnung nach Anteilseignerwechsel (§ 8c KStG)" eingesetzt. Diese hat ihren Bericht am 17.7.2016 vorgelegt.[2] Auf dieser Grundlage ist der § 8d KStG entworfen worden. § 8d KStG soll den Verlustuntergang auf Fälle des klassischen Mantelkaufs begrenzen.[3]

 

Rz. 2

§ 8d KStG ist auf Anteilserwerbe mit Wirkung ab dem 1.1.2016 anwendbar. Er enthält damit eine sog. unechte Rückwirkung. Eine solche ist steuerlich nicht verboten. Die neue Regelung des § 8d KStG ist außerdem in den meisten Fällen für den Stpfl. vorteilhaft. Zudem hat der Stpfl. ein Wahlrecht, ob er § 8d KStG in Anspruch nehmen will. Der Stpfl. wird daher im Vergleich zur Rechtslage ohne § 8d KStG nicht schlechter gestellt. Ihm wird im Gegenteil eine zusätzliche Option ermöglicht. Aus diesen Gründen stellt sich die Frage einer verbotenen Rückwirkung nicht.[4]

Zudem wird aufgrund "verfahrensrechtlicher Komplexität" ein Verstoß gegen Art. 3 GG diskutiert.[5]

Begründet wird dieses im Wesentlichen mit dem unbestimmten Begriff des Geschäftsbetriebs. M.E. kann dem nicht so pauschal gefolgt werden. Unbestimmte Rechtsbegriffe führen nicht automatisch zu einem Vollzugsdefizit. Das Konzept des Geschäftsbetriebs ist ähnlich im Gewerbesteuerrecht bei der Frage des Verlustuntergangs gem. § 10a GewStG bereits vorhanden und führt auch dort nicht zu einem verfassungsrechtlich bedenklichem Vollzugsdefizit.

[1] BStBl I 2017, 3.
[2] FR 2017, 113ff.
[3] Röder, DStR 2017, 1737; Roser, in Gosch, KStG, § 8d KStG Rz. 2.
[4] A.A. Roser, in Gosch, KStG, § 8d KStG Rz. 10, der alleine aufgrund der rückwirkenden Anwendung die Norm für verfassungsrechtlich zweifelhaft hält.
[5] Roser, in Gosch, KStG, § 8d KStG Rz. 10.

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