Rz. 202

Die wesentlichen Betriebsstrukturen werden erhalten, wenn Arbeitsplätze nur in angemessenem Umfang abgebaut werden. Zur Konkretisierung dieses Merkmals bestimmt Nr. 1, dass diese Voraussetzung gegeben ist, wenn aus Anlass der Krise bzw. der Sanierung eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung abgeschlossen worden ist und die Körperschaft diese Vereinbarung umsetzt. Es genügt der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung; das Gesetz stellt keine Anforderungen an ihren Inhalt. Die Betriebsvereinbarung muss nach dem Beteiligungserwerb oder in Zusammenhang mit ihm abgeschlossen werden, da sonst der Beteiligungserwerb nicht auf die Erhaltung der Betriebsstrukturen zielen kann.[1] Das Gesetz enthält keine Anforderung, in welchem Zeitraum nach dem Beteiligungserwerb die Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden muss. M. E. ist ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich, der ohne eine feste zeitliche Grenze besteht, solange die Sanierung noch nicht abgeschlossen ist. Bei langjährigen Sanierungsbemühungen kann die Betriebsvereinbarung daher auch mehrere Jahre nach dem Anteilserwerb abgeschlossen werden.[2]

 

Rz. 203

Zur Sanierung ist ein Arbeitsplatzabbau regelmäßig unvermeidlich. Wird dieser Arbeitsplatzabbau jedoch in Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern durch eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung durchgeführt, geht das Gesetz typisierend davon aus, dass lediglich der unumgänglich notwendige Arbeitsplatzabbau erfolgt und daher die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden.

 

Rz. 204

Zum Inhalt der Betriebsvereinbarung enthält das Gesetz keine Regelungen. Es genügt, dass eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung abgeschlossen worden ist und eingehalten wird. Der Arbeitsplatzabbau kann in der Betriebsvereinbarung auch mehr als 50 % der Arbeitsplätze umfassen; insoweit enthält das Gesetz keine Grenze. Eine Missbrauchsgrenze ist nur in Abs. 1a S. 4 enthalten (Rz. 235).

 

Rz. 205

Die Betriebsvereinbarung kann nur mit einem Betriebsrat abgeschlossen werden. Hat ein Unternehmen keinen Betriebsrat, kann der Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen nicht nach Nr. 1 erfolgen.[3]

[1] A. A. Mückl/Remplik, FR 2009, 689, 694; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 2173, 2175; zweifelnd Ziegenhagen/Thewes, BB 2009, 2116, 2117.
[2] A. A. Lang, DStZ 2009, 751, 754: ein Jahr; hierfür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage.
[3] Lang, DStZ 2009, 751, 754.

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