Rz. 463

Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg steht neben dem Schachtelprivileg der DBA.[1] Auch wenn § 8b Abs. 4 KStG die Steuerfreistellung einer (ausl.) Dividende versagt, kann sich diese aus einem DBA ergeben. Regelmäßig sieht ein DBA für Dividenden kein ausschließliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor. Vielmehr reduzieren einige DBA das Recht zur Erhebung einer Quellensteuer durch den Vertragsstaat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist. In den meisten DBA erfolgt die Reduzierung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Null. In diesen Fällen kann Deutschland als Quellenstaat das Besteuerungsrecht gem. § 8b Abs. 4 KStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht durchsetzen. Die Regelung im DBA sorgt dafür, dass die Dividende im Quellenstaat steuerfrei zu stellen ist. Da das DBA nur in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist, kommt es insoweit zu einer Inländerdiskriminierung. Die praktische Bedeutung dürfte allerdings gering sein, weil die meisten DBA für eine Reduktion der Quellensteuer auf Null eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % vorsehen. Damit fallen diese Sachverhalte regelmäßig nicht unter § 8b Abs. 4 KStG. Allerdings kann dem DBA ein eigener Regelungsbereich zukommen, wenn zu Beginn des Kalenderjahrs nur eine Streubesitzbeteiligung vorliegt, diese aber unterjährig durch Erwerb einer weiteren Streubesitzbeteiligung erhöht wird, sodass die Mindestquote des DBA-Schachtelprivilegs erreicht wird. Die DBA stellen anders als § 8b Abs. 4 KStG für die Beteiligungsquote nicht auf den Beginn des Kalenderjahrs ab, sondern auf den Ausschüttungszeitpunkt.[2]

[2] Zu Problemen bei unterjährigem Beteiligungserwerb Rz. 474f.

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