Rz. 240

Durch Gesetz v. 7.12.2006[1] wurde S. 5 in Abs. 2 eingefügt. Danach gilt S. 4, d. h. der Ausschluss der Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne, auch dann, wenn der Buchwert der Anteile vor der Veräußerung nach § 6b EStG gemindert worden ist, etwa durch Übertragung einer Reinvestitionsrücklage. Der Gewinn, der in die Reinvestitionsrücklage eingestellt worden ist, war i. d. R. steuerpflichtig und wurde durch die Bildung der Reinvestitionsrücklage steuerneutral auf die Anteile übertragen. Dann ist es gerechtfertigt, insoweit einen späteren Gewinn aus der Veräußerung der Anteile zu besteuern, da die Übertragung der stillen Reserven andernfalls nicht nur, wie vom Gesetz beabsichtigt, eine Steuerstundung, sondern eine endgültige Steuerminderung bewirken würde. Bei den angesprochenen Fällen kann es sich nur um in der Vergangenheit vorgenommene Übertragungen von stillen Reserven handeln, da nach dem geltenden § 6b EStG nur natürliche Personen, nicht aber Körperschaften, stille Reserven auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen können[2]; insofern hat die gleichlautende Ergänzung des § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG größere Bedeutung. Körperschaften konnten stille Reserven auf Kapitalanteile eingeschränkt nur für Veräußerungen bis zum 31.12.1989 übertragen. Daneben gab es diese Möglichkeit für Veräußerungen bis zum 31.12.1998 bei Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Im Übrigen können Körperschaften keine stillen Reserven auf Anteile übertragen.

 

Rz. 241

Die Neuregelung gilt auch für ähnliche Abzüge vom Buchwert der Kapitalanteile. In Bezug genommen ist damit § 30 BergbauRatG zur Förderung des Steinkohlebergbaus.[3]

 

Rz. 242

Die Neuregelung gilt seit Vz 2006, d. h., es werden alle Veräußerungen von Kapitalanteilen erfasst, die ab Vz 2006 steuerlich zu erfassen sind. Damit wird in doppelter Hinsicht rückwirkend in steuerliche Verhältnisse eingegriffen. Zum einen werden Veräußerungen erfasst, die vor der Verkündung des Gesetzes vorgenommen worden sind und bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr schon im Jahr 2005 erfolgt sein können. Zum anderen knüpft das Gesetz an die Übertragung stiller Reserven an, die schon lange zurückliegen kann. Beides ist durch die Konzeption der "unechten Rückwirkung" verfassungsrechtlich zulässig.

[1] BStBl I 2007, 4.
[3] BT-Drs. 16/2710, 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge