Rz. 154

Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Es wird nicht danach unterschieden, ob diese KSt-Subjekte unbeschränkt oder beschränkt oder in der Bundesrepublik mangels inl. Einkünfte überhaupt nicht steuerpflichtig sind. Damit fallen grundsätzlich alle Beteiligungen unter die Steuerbefreiung, die eine inl. oder ausl. Körperschaft hält.

 

Rz. 155

Eine Mindestbeteiligung an der Körperschaft, deren Anteile veräußert werden, ist – anders als für die Steuerfreistellung von Ausschüttungen gem. Abs. 1 – nicht erforderlich; auch im Übrigen braucht die Beteiligung keine besonderen Qualifikationen aufzuweisen. Der Ausdruck "Beteiligung" ist daher nicht i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB zu verstehen. Daher werden auch Zwergbeteiligungen und Anteile, die zur Geldanlage gehalten werden, erfasst.[1] Dies gilt auch für zur Weiterveräußerung bestimmte Anteile, die Umlaufvermögen sind; zur Steuerpflicht solcher Anteile bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen enthält § 8b Abs. 7 KStG eine Sonderregelung.

 

Rz. 156

Die Steuerfreistellung erfasst regelmäßig auch Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 1 InvStG. Diese Norm sieht – anders als bei Ausschüttungen – eine Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Spezialinvestmentfonds vor. Bei anderen Investmentfonds sieht das InvStG nur für nicht im Betriebsvermögen gehaltene Anteile eine Sonderregelung vor (§ 19 InvStG). Für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile gilt der allg. Ausschluss des § 16 Abs. 3 InvStG; dieser ist auf alle Investmenterträge anzuwenden, zu denen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG auch Veräußerungsgewinne zählen.

Rz. 157 einstweilen frei

 

Rz. 158

Vermögensmehrungen und -minderungen, die eine Körperschaft aus der Beteiligung an einem REIT erzielt, sind nicht nach § 8b Abs. 2, 3 KStG außer Betracht zu lassen. Da der REIT nach § 16 Abs. 1 REITG von der KSt befreit ist, sind als Ausgleich dafür Vermögensmehrungen, die der Anteilseigner aus einer Beteiligung an einem REIT erzielt, nicht nach § 8b Abs. 2 KStG von der Steuer ausgenommen. Entsprechend sind auch Vermögensminderungen aus diesen Anteilen nicht nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG steuerunwirksam. Daher sind auch ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen zu berücksichtigen.

 

Rz. 159

Nach § 19a REITG bleiben Vermögensminderungen aus einer Beteiligung an einem REIT steuerlich unberücksichtigt, wenn dieser REIT einer Vorbelastung mit KSt oder einer entsprechenden ausl. Steuer von mindestens 15 % unterliegt. Da die Ausschüttungen dieser vorbelasteten Einkünfte der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen, gilt für ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen (Teilwertabschreibungen) von Anteilen an dem REIT § 8b Abs. 3 S. 3 KStG; diese Vermögensminderungen sind also nicht steuerwirksam.

 

Rz. 160

Die Steuerfreistellung tritt nur ein, wenn es sich um KSt-Subjekte handelt, deren Ausschüttungen zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 oder 10 Buchst. a EStG gehören. Dies sind die gleichen Einnahmen, die nach Abs. 1 aus dem Einkommen ausgeschieden werden.[2] Daher fallen auch Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an ausl. Körperschaften unter die Vorschrift. Es genügt, dass die Leistungen zu der in § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9, 10 Buchst. a EStG bezeichneten Art gehören. Nicht maßgebend ist dagegen, zu welcher Einkunftsart diese Bezüge gehören. Sie müssen daher bei der empfangenden Körperschaft nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen sein; sie können auch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft gehören.

 

Rz. 161

Ursprünglich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar war die Antwort auf die Frage, ob Abs. 2 auch Gewinne aus der Veräußerung eigener Anteile steuerfrei stellt.[3] Der Gesetzgeber hat durch Gesetz v. 20.12.2001[4] mit Wirkung ab Vz 2002, also zum Inkrafttreten der ursprünglichen Vorschrift, klargestellt, dass auch eigene Anteile unter die Steuerfreistellung fallen. Nach der jetzigen Fassung der Vorschrift sind Gewinne aus der Veräußerung jedes Anteils, und damit auch aus einem eigenen Anteil, bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht zu lassen. Die Steuerfreistellung dient dazu, die doppelte Besteuerung der Gewinne innerhalb einer Kette von Körperschaften zu verhindern.[5] Zu einer solchen Doppelbelastung kann es auch kommen, wenn die Körperschaft nicht fremde, sondern eigene Anteile veräußert. Die Wertsteigerung der Anteile wird auf erhöhten Gewinnaussichten der Körperschaft beruhen, die bereits besteuert sind oder noch besteuert werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns würde daher ohne Abs. 2 zu einer Doppelbelastung führen.[6] Es ist daher systematisch richtig, auch den Gewinn aus der Veräußerung eigener Anteile von der Besteuerung auszunehmen.

 

Rz. 162

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