Rz. 222

Ursprünglich war Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Veräußerungs- und gleichgestellten Gewinnen, dass die Körperschaft die veräußerten Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung seit mindestens einem Jahr im Betriebsvermögen gehalten hat (Behaltefrist). Zweck dieser Behaltefrist war es, den Wertpapierhandel, insbesondere von Banken, aus der Steuerbefreiung auszuscheiden.

Die Behaltefrist von einem Jahr war zielungenau. Sie erfasste auch Veräußerungen, die nicht im Rahmen des Wertpapierhandels der Banken anfielen. Aus diesem Grund ist die Behaltefrist durch Gesetz v. 20.12.2000[1] ab Inkrafttreten des Gesetzes v. 23.10.2000[2] beseitigt und durch den zielgenauer auf das Wertpapiergeschäft der Banken ausgerichteten Abs. 7[3] ersetzt worden. Die Behaltefrist ist durch ihre rückwirkende Beseitigung nicht wirksam geworden.

[1] BGBl I 2000, 1790.
[2] BGBl I 2000, 1433.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge