Rz. 21

Die Steuerfreistellung der Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG ist nach § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. erstmals auf solche Leistungen der ausschüttenden Körperschaft anzuwenden, auf die der Vierte Teil des KStG 1999, d. h. das Anrechnungsverfahren, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Regelung bezieht sich auf Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG[1] und nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG.[2] Die Nichtanwendung des Anrechnungsverfahrens und die Anwendung des Abs. 1 korrespondieren miteinander.[3]

 

Rz. 22

Keine ausdrückliche Regelung zum Inkrafttreten besteht für die beiden anderen Tatbestände, in denen Leistungen eines KSt-Subjekts nach Abs. 1 steuerfrei gestellt werden, nämlich für § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG[4] und für § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG.[5] Diese Tatbestände sind jedoch, anders als die des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, durch das KStG 2001 neu eingeführt worden. § 8b Abs. 1 KStG kann daher hierauf nur insoweit anwendbar sein, als diese Tatbestände selbst in Kraft getreten sind.

 

Rz. 23

Für Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Bezüge sowie Bezüge aus Kapitalherabsetzungen und Liquidationsraten gilt § 8b Abs. 1 KStG erstmals, soweit das Anrechnungsverfahren hierfür nicht mehr gilt. Soweit für diese Bezüge auf der Ebene der Körperschaft noch das Anrechnungsverfahren anwendbar ist, greift die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG nicht ein. Die Doppelbelastung der Ausschüttungen wird dann nicht durch die Freistellung der Bezüge von der Steuer, sondern durch das Anrechnungsverfahren gemildert. Die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG auf der Ebene des Anteilseigners hängt daher von den Verhältnissen der ausschüttenden Körperschaft ab; nur wenn bei ihr die Auskehrungen nicht mehr dem Anrechnungsverfahren unterliegen, greift bei dem Anteilseigner die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG ein. Ob bei der ausschüttenden Körperschaft das Anrechnungsverfahren noch eingreift, richtet sich nach § 34 Abs. 12 KStG a. F.

 

Rz. 24

Danach gilt folgende Regelung:

  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf offene Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr (= Kj.) 2002 erfolgen.
  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf offene Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 erfolgen und steuerlich im Vz 2003 erfasst werden.
  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf andere Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr (= Kj.) 2001 erfolgen.
  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf andere Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr 2001/2002 erfolgen und steuerlich im Vz 2002 erfasst werden.
 

Rz. 25

Die Ausnahmeregelung für Ausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen nach Abs. 4 ist gem. § 37 Abs. 7a S. 2 KStG a. F. erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2013, d. h. nach dem Tag des Bundesratsbeschlusses, zufließen.

 

Rz. 26

Auf Leistungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3–5 KStG bezeichneten KSt-Subjekte ist § 8b KStG erstmals anwendbar, wenn die Leistungen im Wirtschaftsjahr 2002 bzw. dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2002/2003 erbracht werden.

 

Rz. 27

Gleiches gilt für Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG (Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit). Nach § 52 Abs. 37a S. 1 EStG a. F. ist auch diese Vorschrift erstmals anzuwenden nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das erstmals das KStG 2001 gilt.

 

Rz. 28

Die Steuerfreistellung gilt nicht für Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft. Hierbei handelt es sich nicht um Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 oder 10 Buchst. a EStG. Das gilt auch, wenn ein auf die jeweilige Auskehrung aus der stillen Gesellschaft anwendbares DBA die Einkünfte als Dividende qualifiziert. Diese Qualifikation gilt nur für die Anwendung des DBA, also im Wesentlichen, soweit es um die Frage geht, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Die Qualifikation durch das DBA wirkt sich dagegen nicht auf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts aus, also auf die Frage, ob auf diese Einkünfte § 8b Abs. 1 KStG anwendbar ist. Beide Regelungen stehen selbstständig nebeneinander.[6] Es kann sich dann abkommensrechtlich um eine Dividende handeln, die innerstaatlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG fällt und für die daher § 8b Abs. 1 KStG nicht gilt.

 

Rz. 29

Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG gilt auch für Gewinnausschüttungen ausl. Gesellschaften an inl. Körperschaften. Eine besondere Übergangsregelung für diese Fälle fehlt, sodass die allgemeine Übergangsregelung des § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. gilt. Diese Vorschrift bindet die Anwendung des § 8b KStG daran, ob für die Gewinnausschüttung noch das Anrechnungsverfahren gilt. Für Gewinnausschüttungen ausl. Körperschaften hat das Anrechnungsverfahren aber nie gegolten. Wenn § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG...

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