2.1 Allgemeines

2.1.1 Systematische Zusammenhänge

 

Rz. 19

Abs. 1 regelt, dass – vorbehaltlich des Abs. 4 – bestimmte Bezüge aus einer Beteiligung an einer Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, wenn der Anteilseigner selbst eine Körperschaft ist. Im Ergebnis werden diese Ausschüttungen damit von der KSt (vollständig) freigestellt. Damit soll eine Kumulierung der Steuerbelastung bei der Durchschüttung einer Dividende über eine Beteiligungskette von Kapitalgesellschaften vermieden werden. Eine solche Kumulierung wäre als Verstoß gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich nicht haltbar.[1] Für Streubesitzbeteiligungen wird diese doppelte Belastung allerdings in Abs. 4 hingenommen.

 

Rz. 19a

Das Gesetz besagt nicht, dass Erträge und Vermögensmehrungen steuerfrei sind, sondern dass sie bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Dadurch soll die Entstehung der KapESt gesichert werden, die auf "Einnahmen", nicht auf das "Einkommen" erhoben wird. Bei "steuerfreien Einnahmen" dürfte die KapESt nicht erhoben werden bzw. wäre zu erstatten.[2]

 

Rz. 20

Systematisch ist die Unterscheidung zwischen "steuerfrei" und "bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz lassen" nicht haltbar. Es ist kein sachlicher Unterschied zwischen beiden Fallgruppen ersichtlich, da auch steuerfreie Einnahmen "bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz gelassen" werden.

[1] Rz. 4.
[2] Rz. 92.

2.1.2 Inkrafttreten der Vorschrift

 

Rz. 21

Die Steuerfreistellung der Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG ist nach § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. erstmals auf solche Leistungen der ausschüttenden Körperschaft anzuwenden, auf die der Vierte Teil des KStG 1999, d. h. das Anrechnungsverfahren, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Regelung bezieht sich auf Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG[1] und nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG.[2] Die Nichtanwendung des Anrechnungsverfahrens und die Anwendung des Abs. 1 korrespondieren miteinander.[3]

 

Rz. 22

Keine ausdrückliche Regelung zum Inkrafttreten besteht für die beiden anderen Tatbestände, in denen Leistungen eines KSt-Subjekts nach Abs. 1 steuerfrei gestellt werden, nämlich für § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG[4] und für § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG.[5] Diese Tatbestände sind jedoch, anders als die des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, durch das KStG 2001 neu eingeführt worden. § 8b Abs. 1 KStG kann daher hierauf nur insoweit anwendbar sein, als diese Tatbestände selbst in Kraft getreten sind.

 

Rz. 23

Für Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Bezüge sowie Bezüge aus Kapitalherabsetzungen und Liquidationsraten gilt § 8b Abs. 1 KStG erstmals, soweit das Anrechnungsverfahren hierfür nicht mehr gilt. Soweit für diese Bezüge auf der Ebene der Körperschaft noch das Anrechnungsverfahren anwendbar ist, greift die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG nicht ein. Die Doppelbelastung der Ausschüttungen wird dann nicht durch die Freistellung der Bezüge von der Steuer, sondern durch das Anrechnungsverfahren gemildert. Die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG auf der Ebene des Anteilseigners hängt daher von den Verhältnissen der ausschüttenden Körperschaft ab; nur wenn bei ihr die Auskehrungen nicht mehr dem Anrechnungsverfahren unterliegen, greift bei dem Anteilseigner die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG ein. Ob bei der ausschüttenden Körperschaft das Anrechnungsverfahren noch eingreift, richtet sich nach § 34 Abs. 12 KStG a. F.

 

Rz. 24

Danach gilt folgende Regelung:

  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf offene Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr (= Kj.) 2002 erfolgen.
  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf offene Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 erfolgen und steuerlich im Vz 2003 erfasst werden.
  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf andere Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr (= Kj.) 2001 erfolgen.
  • Hat die ausschüttende Körperschaft ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr, ist § 8b Abs. 1 KStG erstmals anwendbar auf andere Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr 2001/2002 erfolgen und steuerlich im Vz 2002 erfasst werden.
 

Rz. 25

Die Ausnahmeregelung für Ausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen nach Abs. 4 ist gem. § 37 Abs. 7a S. 2 KStG a. F. erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2013, d. h. nach dem Tag des Bundesratsbeschlusses, zufließen.

 

Rz. 26

Auf Leistungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3–5 KStG bezeichneten KSt-Subjekte ist § 8b KStG erstmals anwendbar, wenn die Leistungen im Wirtschaftsjahr 2002 bzw. dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2002/2003 erbracht werden.

 

Rz. 27

Gleiches gilt für Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG (Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit). Nach § 52 Abs. 37a S. 1 EStG a. F. ist auch diese Vorschrift erstmals anzuwenden nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das ers...

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