Rz. 144

Sowohl für den Zeitpunkt, auf den der Anteil des Gesellschafters am Eigenkapital, als auch für den Zeitpunkt, auf den die Höhe des Eigenkapitals selbst zu ermitteln ist, stellt das Gesetz auf die Verhältnisse zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ab. "Vorangegangenes" Wirtschaftsjahr ist dasjenige Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das die Anwendung des § 8a und damit die Umqualifizierung der Vergütungen in Frage steht. Für das Wirtschaftsjahr, für das über die Umqualifizierung der Vergütungen zu entscheiden ist, steht daher bereits von Beginn an fest, wie hoch das anteilige Eigenkapital ist; dies dient der Entscheidungssicherheit der Steuerpflichtigen.

Die Prüfung, ob der "safe haven" tatsächlich überschritten ist, kann aber erst im Laufe des fraglichen Wirtschaftsjahrs selbst erfolgen, weil die Höhe des zweiten Faktors der Vergleichsrechnung, die Höhe des Gesellschafter-Fremdkapitals, sich nach den Verhältnissen des in Frage stehenden Wirtschaftsjahrs selbst richtet, nicht nach den Verhältnissen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.

 

Rz. 144a

Die Höhe des anteiligen Eigenkapitals wird daher durch Gewinne oder Verluste des Wirtschaftsjahrs, für das die Umqualifizierung infrage steht, nicht verändert. Diese Veränderungen wirken erst für das nächste Wirtschaftsjahr. Auch eine Kapitalerhöhung erhöht bzw. eine Kapitalherabsetzung vermindert das „anteilige Eigenkapital noch nicht für das laufende, sondern erst für das folgende Wirtschaftsjahr[1]. Es kann sich daher in Fällen der Kapitalerhöhung oder eines hohen einmaligen (Veräußerungs-)Gewinns anbieten, ein Rumpfwirtschaftsjahr einzuschalten, um früher zu dem Effekt des höheren anteiligen Eigenkapitals, und damit des erhöhten safe haven, zu kommen.

Bei Gründung einer Kapitalgesellschaft stellt die Finanzverwaltung auf das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz ab[2]. Dem ist zuzustimmen, da dieses Eigenkapital am ehesten dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs entspricht[3].

[1] Vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, KStG, § 8a Rz. 300.
[3] Vgl. Herzig, DB 1994, 110, 169; Frotscher, IStR 1994, 201.

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