Rz. 162

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG enthält eine doppelte steuerliche Belastung von Berufsverbänden, die mittelbar oder unmittelbar politische Parteien fördern.[1] Die Regelung ist durch Gesetz v. 28.1.1994[2] eingeführt worden und zum Vz 1994 in Kraft getreten.

 

Rz. 163

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. b KStG ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der Berufsverband Mittel i. H. v. mehr als 10 % der Einnahmen für die mittelbare oder unmittelbare Förderung von politischen Parteien verwendet. Neben den Wegfall der Steuerbefreiung tritt nach S. 4 kumulativ eine Besteuerung von 50 % der Zuwendungen, mit denen der Berufsverband politische Parteien unterstützt oder fördert. Das gilt auch, wenn der Berufsverband nicht mehr als 10 % der Einnahmen zur Förderung politischer Parteien verwendet, die Steuerbefreiung im Übrigen also erhalten bleibt. Es tritt also folgende Besteuerung ein:

  • Beträgt die Zuwendung an die politische Partei nicht mehr als 10 % der Einnahmen, tritt nach S. 4 eine Besteuerung i. H. v. 50 % der Zuwendung ein.
  • Beträgt die Zuwendung an die politische Partei mehr als 10 % der Einnahmen, entfällt die Steuerbefreiung für den Berufsverband vollständig; alle steuerpflichtigen Einkünfte werden nach S. 2 mit dem Steuersatz des § 23 KStG besteuert. Zusätzlich entsteht eine Steuer i. H. v. 50 % der Zuwendung an die Partei nach S. 4. Von der Bemessungsgrundlage dieser Sondersteuer ist der Freibetrag nach § 24 KStG nicht abzuziehen.[3]
 

Rz. 164

Beide Regelungen haben keine Parallele im GewStG. Auch wenn der Verband Mittel zur Förderung politischer Parteien verwendet, ist er nicht gewerblich tätig, sodass außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine GewSt-Pflicht nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 165

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. b KStG entfällt die Steuerbefreiung, wenn der Berufsverband mehr als 10 % der Einnahmen zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung oder Förderung von politischen Parteien einsetzt. S. 3 dehnt diese Regelung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle oder wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 KStG verweist auch auf S. 2, sodass die Steuerbefreiung auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts entfallen kann.

 

Rz. 166

Die Unterstützung oder Förderung der politischen Partei kann unmittelbar oder mittelbar sein. Damit soll im weitesten Umfang jeder Mitteleinsatz zugunsten einer politischen Partei ausgeschlossen werden. Eine unmittelbare Förderung liegt vor, wenn die Förderung unmittelbar der Partei zugutekommt. Es kann sich um das Zurverfügungstellen der Mittel für die politische Partei handeln oder um unmittelbaren Mitteleinsatz im Interesse der politischen Partei, z. B. durch eigene Wahlwerbung. Jede Förderung fällt unter die Regelung, etwa die Gewährung un- oder niedrigverzinslicher Darlehen, die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder anderen Sachmitteln oder die Abgabe von Bürgschaften. Ebenfalls hierunter fällt ein unangemessen hohes Entgelt für Leistungen der Partei. Eine mittelbare Förderung liegt vor, wenn der Berufsverband den Wahlkampf oder die sonstige politische Betätigung eines Abgeordneten finanziert.[4]

 

Rz. 167

Ohne Bedeutung ist es, woher die Mittel stammen, die im Interesse der politischen Partei eingesetzt werden. Es kann sich um steuerpflichtige (Gewinn eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs) oder steuerfreie Einnahmen, einschließlich Mitgliederbeiträge, Vermögenserträge, Spenden usw. handeln. Ebenfalls hierunter fallen Gewinnanteile aus Personengesellschaften, Gewinnausschüttungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften und Erlöse aus der Veräußerung von Anlagegegenständen oder Beteiligungen.[5] Keine Voraussetzung für den Wegfall der Steuerbefreiung ist, dass diejenige Person, von der die Mittel stammen, hierfür eine Steuervergünstigung geltend machen konnte (Spende).

 

Rz. 168

Die Steuerpflicht des Berufsverbandes tritt nur ein, wenn mehr als 10 % der Einnahmen zugunsten der politischen Partei verwendet werden. Ob dies der Fall ist, ist für jeden Vz gesondert zu entscheiden. Bemessungsgrundlage für die 10 %-Grenze sind die Einnahmen, nicht die Einkünfte oder der Gewinn. Einnahmen sind die Bruttoeinnahmen, vor Abzug aller Kosten; etwaige USt gehört zu den Einnahmen, weil sie kein durchlaufender Posten ist. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Einnahmen die Ausschüttungen einschließlich anrechenbarer KapESt, bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft die anteiligen Einnahmen. Nur auf den Gewinnanteil abzustellen, wie es die Verwaltung tut[6] und damit die Bemessungsgrundlage für die Grenze von 10 % vermindert, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, weil es auf Einnahmen, nicht auf Gewinn, abstellt. Das Gesetz spricht schlechthin von "Einnahmen", nicht aber von "dem Berufsverband zur Verfügung stehende Einnahmen".[7]

 

Rz. 169

Wird die Grenze von 10 % der Einnahmen überschritten, tritt Steuerpflicht fü...

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