Rz. 46

Rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sind nur steuerbefreit, wenn der Kreis der Leistungsempfänger in seinem sachlichen (nicht: zahlenmäßigen) Umfang beschränkt ist. Das Abgrenzungskriterium für die Begrenzung des sachlichen Umfangs des Kreises der (möglichen) Leistungsempfänger ergibt sich aus der Funktion der Kassen, die den gesetzgeberischen Grund für die Steuerbefreiung bildet. Mit der Steuerbefreiung der Nr. 3 sollen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung begünstigt werden. Sachlich ist daher der Kreis der möglichen Leistungsempfänger durch das Merkmal der Betriebsbezogenheit begrenzt. Leistungsempfänger können daher nur die Zugehörigen[1] eines oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bzw. gleichgestellter Organisationen oder Arbeitnehmer sonstiger KSt-Subjekte sein. Zwischen den (potenziellen) Zuwendungsempfängern und dem Betrieb, der die Kasse trägt, muss daher eine betriebsbezogene Verbindung bestehen. Durch die Betriebsbezogenheit ist die Kasse von Versicherungsunternehmen unterschieden. Die Kasse wird daher für die Zugehörigen eines Unternehmens bzw. einer Gruppe von Unternehmen unterhalten und dient der betrieblichen Altersversorgung dieses Unternehmens. Dieses Unternehmen wird als "Trägerunternehmen" bezeichnet.

[1] Zum Begriff Rz. 52ff.

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