Rz. 40
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der betrieblichen Kassen sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG enthalten. Sie werden ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 1 – 3 KStDV; danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Rechtsfähigkeit;
- Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger auf Zugehörige bzw. Arbeitnehmer;[1]
- Zweckbindung der Kassen als soziale Einrichtung[2];
- Vermögens- und Einkünftebindung;[3]
- Begrenzung des Kassenvermögens.[4]
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