Rz. 215

Grundsätzlich darf die Genossenschaft nur solche Geschäfte durchführen, die der Satzung entsprechen bzw. zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich oder dienlich sind. Man unterscheidet Zweckgeschäfte (Mitgliedergeschäfte, Nichtmitgliedergeschäfte), Gegengeschäfte, Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt darin, dass bei steuerbegünstigten Genossenschaften Nebengeschäfte steuerschädlich sind.

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