Rz. 212

Nach § 1 GenG sind Genossenschaften juristische Personen des Privatrechts mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Gekennzeichnet sind Genossenschaften danach dadurch, dass ihr Zweck nicht, wie der der Kapitalgesellschaft, auf die Erzielung eigener Gewinne gerichtet ist, während die Anteilsinhaber hieran nur mittelbar durch Ausschüttungen oder Wertsteigerungen der Anteile profitieren, sondern unmittelbar auf die Förderung der Mitglieder. Der Zweck der Genossenschaft besteht darin, durch Zusammenfassung der betrieblichen bzw. wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Genossen technische, wirtschaftliche und sonstige Möglichkeiten zu eröffnen, die diesen isoliert nicht offen stünden. Im betrieblichen Bereich sollen den Genossen dadurch technische und organisatorische Möglichkeiten geboten werden, die diese allein wegen des geringen Betriebsumfangs, der geringen finanziellen Mittel, der geringen Marktmacht usw. nicht hätten.[1] Während die Kapitalgesellschaft sich selbst fördert, bezweckt die Genossenschaft die Förderung der Mitglieder. Die Genossenschaft "dient" den Genossen bzw. den Betrieben der Genossen und verfolgt keinen wirtschaftlichen Selbstzweck.[2] Hieraus folgt die Schädlichkeit von Nichtmitglieder- und Nebengeschäften. Dem Genossenschaftszweck entspricht es daher, wenn die Genossenschaft nur in einem solchen Maß eigenen Gewinn erstrebt, wie es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebs erforderlich ist.[3]

 

Rz. 213

Die Genossenschaft ist zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt persönlich steuerpflichtig, sie gehört jedoch nicht zu den Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich sind Genossenschaften in vollem Umfang steuerpflichtig, für bestimmte Genossenschaften bestehen jedoch in § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (Wohnungsbaugenossenschaften) und § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG (land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften) Steuerbefreiungen. Darüber hinaus können alle Genossenschaften durch genossenschaftliche Rückvergütungen nach § 22 KStG, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, ihren steuerpflichtigen Gewinn erheblich mindern.

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