Rz. 5

Auf die Definition des Betriebs gewerblicher Art in § 4 KStG nehmen Regelungen in weiteren Steuergesetzen Bezug, z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b EStG, § 22 Abs. 4 Nr. 1 UmwStG, § 3 Abs. 3 GrStG und § 4 Nr. 1 GrEStG.

 

Rz. 5a

Im GewSt-Recht gelten für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art die allgemeinen Regelungen. GewSt-Pflicht besteht nur, wenn der Betrieb gewerblicher Art als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist.[1] Da dieser eine Gewinnerzielungsabsicht und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt, können KSt- und GewSt-Pflicht auseinanderfallen.[2] Insbesondere unterliegt die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art nicht der GewSt-Pflicht. Nachdem das GewStG kein Pendant zu § 4 Abs. 4 KStG enthält, ist die bloße Betriebsverpachtung gewerbesteuerlich als nicht steuerbare Vermögensverwaltung einzuordnen.[3]

[2] Zur Frage der gewerbesteuerlichen Gewinnerzielungsabsicht bei Einlage von Aktien in den Betrieb gewerblicher Art zur Verbesserung der Ertragslage FG Köln v. 19.12.2013, 10 K 2933/11, EFG 2014, 662, rkr.; hierzu aber auch FG Düsseldorf v. 18.3.2014, 6 K 3493/11 K, EFG 2014, 1032 rkr.
[3] Nöcker, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 1056.

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