Rz. 5
Auf die Definition des Betriebs gewerblicher Art in § 4 KStG nehmen Regelungen in weiteren Steuergesetzen Bezug, z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b EStG, § 22 Abs. 4 Nr. 1 UmwStG, § 3 Abs. 3 GrStG und § 4 Nr. 1 GrEStG.
Rz. 5a
Im GewSt-Recht gelten für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art die allgemeinen Regelungen. GewSt-Pflicht besteht nur, wenn der Betrieb gewerblicher Art als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist.[1] Da dieser eine Gewinnerzielungsabsicht und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt, können KSt- und GewSt-Pflicht auseinanderfallen.[2] Insbesondere unterliegt die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art nicht der GewSt-Pflicht. Nachdem das GewStG kein Pendant zu § 4 Abs. 4 KStG enthält, ist die bloße Betriebsverpachtung gewerbesteuerlich als nicht steuerbare Vermögensverwaltung einzuordnen.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen