Rz. 1

§ 32 KStG ist die zentrale Norm zur Kodifizierung einer abgeltenden Wirkung des Steuerabzugs an der Quelle für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Anstelle einer Verweisung auf § 50 EStG, welcher die Abgeltungswirkung von Quellensteuern beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen regelt, ist im KSt-Recht eine eigenständige Norm geschaffen worden.

 

Rz. 2

Hauptanwendungsfall in der Praxis dürften beschränkt Stpfl. sein, § 32 KStG füllt insoweit ein ggf. gem. DBA zugewiesenes Besteuerungsrecht Deutschlands aus. Aufgrund der gesonderten Besteuerung verschiedener Einkünfte gem. jeweiligem Besteuerungsrecht gilt das Abgeltungsprinzip grundsätzlich auch dann, wenn der beschränkt Stpfl. andere positive oder negative inl. Einkünfte hat, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, sondern die im Wege der Veranlagung zur KSt heranzuziehen sind. Der Steuerabzug, der von den steuerabzugspflichtigen Einkünften einbehalten wird, hat demgemäß den Charakter einer Definitivsteuer, die in jedem Fall erhoben wird. Ein Ausgleich zwischen positiven steuerabzugspflichtigen Einkünften und negativen nicht steuerabzugspflichtigen inl. Einkünften mit dem Ziel der Erstattung der Steuerabzugsbeträge ist regelmäßig nicht möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur in den Fällen, in denen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte Einnahmen eines inl. Betriebs sind (Rz. 10) und in den Fällen der Ausübung des Veranlagungswahlrechts des § 32 Abs. 2 KStG. Bei Vorliegen dieser Tatbestände greift die Abgeltungswirkung nicht ein, vielmehr werden die steuerabzugspflichtigen Einkünfte als Teil des (betrieblichen) Gewinns bzw. der steuerpflichtigen Einkünfte in die Veranlagung einbezogen. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge werden wie bei unbeschränkt Stpfl. auf die im Veranlagungsverfahren festgesetzte KSt-Schuld angerechnet.

 

Rz. 3

Die Regelung des § 32 Abs. 1 KStG gilt grundsätzlich für unbeschränkt stpfl. Körperschaften, die von der KSt befreit sind, bei denen jedoch zugleich eine besondere Steuerpflicht gem. § 5 Abs. 2 KStG besteht.[1] Darüber hinaus sind auch – insoweit neben beschränkt stpfl. Körperschaften i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG – sonstige nicht der unbeschränkten Stpfl. unterliegende Körperschaften gem. § 2 Nr. 2 KStG betroffen. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art.

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