Rz. 22

Auch im Hinblick auf die Anrechnung von Steuern verweist die Vorschrift des § 31 KStG auf die Regelungen des EStG. Bedeutsam ist dies zum einen für die Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen, zum anderen aber auch für die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern. In Bezug auf KSt-Subjekte sind diesbezüglich insbesondere Gestaltungen zur Erzielung einer Kapitalertragsteuererstattung zu nennen, die in den Ausprägungen Cum/Ex und Cum/Cum bekannt geworden sind.

 

Rz. 23

Für die Anrechnung von Kapitalertragsteuern gilt gem. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, ggf. unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 36a EStG. Die Anrechnung von Kapitalertragsteuern setzt mithin voraus, dass Körperschaftsteuern durch Steuerabzug erhoben worden sind, diese Abzugsteuer auf Bezüge entfällt, die bei der Veranlagung erfasst oder gem. § 8b Abs. 1, 2 und 6 S. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, bisher keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung gem. § 45a Abs. 2 oder 3 EStG vorgelegt werden kann.

 

Rz. 24

Sachlogisch erste Voraussetzung ist mithin, dass Einkünfte erzielt worden sind, die bei der Veranlagung erfasst oder bei der Ermittlung des Einkommens gem. § 8b Abs. 1, 2 und 6 S. 2 KStG außer Ansatz bleiben. Ein Einbezug in die Veranlagung erfolgt regelmäßig, wenn die Einkünfte dem Stpfl. zuzurechnen und in der Gewinnermittlung enthalten sind.[1] Dem Wortlaut nach scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass eine Inkludierung der Einkünfte in die Veranlagung zugleich ein Einbezug in das zu versteuernde Einkommen beinhaltet. Anderenfalls würde dies die Tatbestandsalternative der Kürzung der Einkünfte von der Bemessungsgrundlage gem. § 8b Abs. 1, 2 und 6 S. 2 KStG durch den Zusatz "oder" nicht erklären. Für Zwecke der Körperschaftsteuer lässt sich im Hinblick auf die Anrechnung von Kapitalertragsteuern festhalten, dass in der Praxis regelmäßig entsprechende Eintragungen in Anlage GK ab Zeile 146 vorhanden sein müssten.

 

Rz. 25

Sofern die jeweiligen Bezüge nicht gem. § 8b Abs. 1, 2 und 6 S. 2 KStG außer Ansatz bleiben, z. B. weil Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf Anteile entfallen, die bei einem inländischen Kreditinstitut im Handelsbestand befindlich sind und daher gem. § 8b Abs. 7 KStG die Anwendung der Kürzung von der Bemessungsgrundlage gem. § 8b Abs. 1 KStG suspendiert ist, greift hingegen die erste Tatbestandsalternative. Die Einkünfte sind dann von der Veranlagung erfasst, sofern diese im zu versteuernden Einkommen vollumfänglich enthalten sind.

 

Rz. 26

Eine Steueranrechnung setzt mithin voraus, dass die betreffenden Einkünfte, für welche die Anrechnung begehrt wird, dem Besteuerungsverfahren unterliegen. Diese inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Steuerfestsetzungs- und dem Steuererhebungsverfahren dient insbesondere der Vermeidung von Steuerverkürzungen und Steuerausfällen.[2] Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer (und auch anderen durch Abzug erhobenen Körperschaftsteuern) ist folglich ausgeschlossen, sofern die Einkünfte nicht erklärt werden oder in der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht enthalten sind. Probleme können sich diesbezüglich bei Einkünften ergeben, die fälschlicherweise (z. B. aufgrund eines Versäumnisses der Veranlagungsstelle) nicht in der Einkommensermittlung erhalten sind oder sofern eine Abzugsteuer zu unrecht erhoben wurde.[3] M. E. hat in letzterem Fall vorrangig eine Korrektur des Steuerabzugs durch die den Steuerabzug durchführende Stelle und Auskehrung des zu unrecht einbehaltenen Betrags durch den Zahlungsschuldner an den Gläubiger der Beträge zu erfolgen. Eine zu unrecht erhobene und abgeführte KapESt ist gleichwohl auch anrechenbar, sofern diese nicht durch den Zahlungsschuldner erstattet wurde.[4]

 

Rz. 27

Auf die entsprechenden, in der Veranlagung enthaltenen Einkünfte muss zweitens Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) durch Steuerabzug erhoben worden sein. Die Erhebung der Steuer ist dann erfolgt, sofern der Vergütungsschuldner einen entsprechenden Betrag aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften einbehalten und die Vergütung gemindert hat. Die so einbehaltene Steuer muss überdies an das Finanzamt abgeführt worden sein. Allerdings besteht diesbezüglich auch eine Ausnahme, sofern dieser Betrag nicht an die Finanzbehörde abgeführt wurde und eine Inanspruchnahme z. B. aus Gründen der Insolvenz nicht möglich ist.[5]

Dies gilt m. E. aber nur dann, wenn die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer tatsächlich bestanden hat und die Abführung lediglich aufgrund äußerer Umstände nicht zustande gekommen ist.[6] Im Falle der Insolvenz des Zahlungsschuldners könnte diese Voraussetzung erfüllt sein. Von Bedeutung ist m. E., dass eine Forderung seitens des Finanzamtes auf Abführung des Steuerbetrags bestanden hat, d. h. eine Anmeldung der Steuer tatsächlich erfolgt ist und das Finanzamt positiv Kenntnis von der Kapitalertragsteuer hatte. Mangelt ...

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