Rz. 15

Für die verfahrensrechtliche Komponente von Vorauszahlungen gilt über die Verweisung in § 31 Abs. 1 KStG die Vorschrift des § 37 EStG.[1]

 

Rz. 16

§ 32 Abs. 2 KStG enthält im Hinblick auf Vorauszahlungen indes eine Sonderregelung, welche als speziellere Norm die allgemeinere Norm des § 37 EStG verdrängt.

 

Rz. 17

Hierdurch wird sichergestellt, dass auch Stpfl. mit abweichendem Wirtschaftsjahr kontinuierlich Vorauszahlungen zu leisten haben. Diese Stpfl. haben Vorauszahlungen auf die Steuer des Vz während des gesamten Wirtschaftsjahrs, und damit z. T. bereits vor dem Vz, zu leisten.

 
Praxis-Beispiel

Das (abweichende) Wirtschaftsjahr läuft v. 1.7.–30.6. Im Vz 2017 ist das Einkommen des Wirtschaftsjahrs 1.7.2016–30.6.2017 zu erfassen. Die Vorauszahlungen auf die KSt des Vz 2017 entstehen am 1.7.2016, 1.10.2016, 1.1.2017 sowie 1.4.2017 und sind fällig am 10.9.2016, 10.12.2016, 10.3.2017 und 10.6.2017. Die Vorauszahlungen, die in der zweiten Jahreshälfte des Kj. 2016 entstanden und zu entrichten sind, betreffen bereits Vz 2017.

Hieraus folgt, dass die Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld ebenfalls wirtschaftsjahrbezogen, nicht kalenderjahrbezogen, anzurechnen sind. Im obigen Beispiel sind daher auch die in der zweiten Jahreshälfte 2016 geleisteten Vorauszahlungen auf die KSt des Vz 2017 anzurechnen, nicht auf die des Vz 2016.

 

Rz. 18

Die wirtschaftsjahrbezogene Anrechnung der Vorauszahlungen gilt auch für ein Rumpfwirtschaftsjahr.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge