Rz. 44

Die Einkünfte der in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer freigestellten Realgemeinden werden im Wege der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO den beteiligten Mitgliedern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Dasselbe gilt für etwaige Steuerabzugsbeträge, die auf von der Realgemeinde erzielte Einnahmen entfallen.

Unterhält die Realgemeinde jedoch einen Gewerbebetrieb, müssen die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgeteilt und der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Sollten in dem gewerblichen (steuerpflichtigen) Bereich Einnahmen anfallen, die dem Steuerabzug unterliegen, sind die entsprechenden Steuerabzüge auf die Steuerschuld der Realgemeinde anzurechnen.

 

Rz. 45

Die der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte der Realgemeinden unterliegen dem Regelsteuersatz von 15 %. Für Realgemeinden, die Ausschüttungen aus dem der Körperschaftsteuer unterliegenden Bereich vornehmen können (vgl. Rz. 47), entfällt der Freibetrag nach § 24 KStG.

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