Rz. 41

Realgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 2 sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie weder einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, unterhalten noch einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben. Unterhält oder verpachtet eine Realgemeinde einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, ist sie partiell — aber auch nur insoweit — mit diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Verpachtung körperschaftsteuerpflichtig (partielle unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht[1] Die Realgemeinde ist demnach Körperschaftsteuersubjekt, genießt aber im Wege der Fiktion eine (partielle) sachliche Steuerbefreiung. Zur korrespondierenden Besteuerung der einzelnen Beteiligten nach § 3 Abs. 2 S. 2 vgl. Rz. 46.[2]

[1] Suchanek, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 KStG Rz. 45.).
[2] Pfirrmann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 3 KStG Rz. 36.

2.4.1 Nebenbetrieb oder Gewerbebetrieb

 

Rz. 42

Wann ein steuerlich unschädlicher Nebenbetrieb oder ein darüber hinausgehender schädlicher Gewerbebetrieb vorliegt, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden.

Es kommt darauf an, ob sich der Betrieb als Ausfluss der Land- oder Forstwirtschaft darstellt, mit ihm verbunden ist und in ihm die einzige Stütze findet, d. h. er muss überwiegend die Aufgabe haben, den Zwecken des Hauptbetriebs zu dienen, ihn zu fördern und seine Erträgnisse zu erhöhen.[1] Ein Unterscheidungsmerkmal für einen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder einen selbständigen Gewerbebetrieb besteht hauptsächlich darin, ob bei der Verbindung zwischen Land- oder Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb eine zufällige, vorübergehende und ohne Nachteil für den Gesamtbetrieb lösbare oder eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Betätigung vorliegt. Allgemein müssen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Haupt- und Nebenbetrieb mit der Gewinnung (Substanzbetriebe) oder Verarbeitung (Be- oder Verarbeitungsbetriebe) der Urerzeugnisse zu tun haben.[2]

 

Rz. 43

Als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft können angesehen werden Brennereien, Brütereien, Käsereien, Kartoffelflockenfabriken, Meiereien, Sägewerke, Zuckerfabriken, Sand- und Kiesgruben.[3]

2.4.2 Einkommensermittlung, Steuersätze, Veranlagung

 

Rz. 44

Die Einkünfte der in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer freigestellten Realgemeinden werden im Wege der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO den beteiligten Mitgliedern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Dasselbe gilt für etwaige Steuerabzugsbeträge, die auf von der Realgemeinde erzielte Einnahmen entfallen.

Unterhält die Realgemeinde jedoch einen Gewerbebetrieb, müssen die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgeteilt und der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Sollten in dem gewerblichen (steuerpflichtigen) Bereich Einnahmen anfallen, die dem Steuerabzug unterliegen, sind die entsprechenden Steuerabzüge auf die Steuerschuld der Realgemeinde anzurechnen.

 

Rz. 45

Die der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte der Realgemeinden unterliegen dem Regelsteuersatz von 15 %. Für Realgemeinden, die Ausschüttungen aus dem der Körperschaftsteuer unterliegenden Bereich vornehmen können (vgl. Rz. 47), entfällt der Freibetrag nach § 24 KStG.

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